Beratung durch Anwaltskanzleien sowie Notarinnen und Notare
Für die Beratung in allen Aspekten der rechtlichen Vorsorge können Sie sich an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bzw. Notarinnen und Notare wenden. Speziell bei der Abfassung einer Vorsorgevollmacht kann es sehr sinnvoll sein, sich anwaltlich oder notariell unterstützen zu lassen.
Dies ist besonders dann zu empfehlen, wenn Sie z. B. umfangreiches Vermögen besitzen, mehrere Bevollmächtigte einsetzen möchten oder der bevollmächtigten Person zusätzlich zur Vollmacht Handlungsanweisungen erteilen wollen. In einigen Fällen ist auch eine notarielle Beurkundung Ihrer Vollmacht notwendig.
Die notarielle Beurkundung einer Vollmacht ist grundsätzlich nicht gesetzlich vorgeschrieben. Sie wird jedoch stets notwendig, wenn sie bevollmächtigte Personen ermächtigen soll, Grundstücke oder Wohnungseigentum zu erwerben, zu veräußern oder bestimmte Arten von Darlehen aufzunehmen.
Ferner ist eine notarielle Beurkundung dann sinnvoll, wenn Sie ein Handelsgewerbe betreiben oder Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft sind. Für eine Erbausschlagung, die z. B. wegen Überschuldung des Nachlasses in Ihrem Namen erklärt werden soll, ist eine notariell beglaubigte Vollmacht notwendig.
Darüber hinaus können durch eine notarielle Beurkundung spätere Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht vermieden werden.
Festgelegte Gebühren
Die hierdurch entstehenden Gebühren sind gesetzlich festgelegt und richten sich nach dem Geschäftswert der Vollmacht, der wiederum vom Vermögen der vollmachtgebenden Person abhängt. Bei ausschließlich nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten wird in der Regel von einem Geschäftswert in Höhe von 5.000,– € auszugehen sein. Für die reine Beglaubigung der Unterschrift fallen wertabhängige Gebühren zwischen 20,– € und 80,– € an (alle Angaben zuzüglich Umsatzsteuer).
Öffentliche Beglaubigung
Von der notariellen Beurkundung der Vollmacht ist die öffentliche Beglaubigung einer Vollmacht zu unterscheiden, die ebenfalls eine Notarin oder ein Notar vornehmen kann. Die Unterschrift auf einer Vorsorgevollmacht kann auch von der Betreuungsbehörde öffentlich beglaubigt werden, in Hessen auch bei den Ortsgerichten. Diese Form der öffentlichen Beglaubigung ist einzuhalten, wenn die bevollmächtigte Person Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt abgeben soll und ihre Vollmacht nicht bereits notariell beurkundet ist. Auch zur Erklärung einer Erbausschlagung durch eine bevollmächtigte Person (z. B. wegen Überschuldung des Nachlasses) ist eine öffentlich beglaubigte Vollmacht sinnvoll. Zur Beantragung eines Reisepasses oder Personalausweises ist eine öffentlich beglaubigte Vollmacht gesetzlich vorgeschrieben. Mit der Beglaubigung können darüber hinaus spätere Zweifel, dass die Unterschrift von Ihnen stammt, leichter vermieden werden.