Die Betreuungsvereine
In Hessen gibt es zurzeit 48 Betreuungsvereine. Die Hauptaufgabe der Betreuungsvereine ist, ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer zu gewinnen, sie fortzubilden, zu beraten und auch Vorsorgebevollmächtigte zu unterstützen. Zu diesem Zweck führen sie Vorbereitungs- und Qualifizierungsangebote für die anspruchsvolle und nicht immer leichte Tätigkeit der ehrenamtlichen Betreuung durch. Für die Schulungsangebote haben die Vereine ein gemeinsames Konzept entwickelt. Auf der Grundlage des „Hessischen Curriculums zur Schulung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer“ wird rechtliches, medizinisches und psychosoziales Grundwissen vermittelt und dafür gesorgt, dass ein intensiver Erfahrungsaustausch mit anderen Betreuerinnen und Betreuern stattfindet. Auch hinsichtlich der Erstellung einer Vollmacht bieten die Betreuungsvereine ihre Beratung und Unterstützung an. Ebenso für durch eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigte Personen. Darüber hinaus übernehmen hauptamtlich Beschäftigte der Betreuungsvereine auch Betreuungen.
Anerkennungsverfahren bei Neugründung eines Betreuungsvereins
Ein neu gegründeter Betreuungsverein bedarf der Anerkennung durch das für den Sitz des Vereins zuständige Regierungspräsidium. Im Anerkennungsverfahren sind Stellungnahmen der für den Sitz des Vereins zuständigen örtlichen Betreuungsbehörde und des zuständigen Betreuungsgerichts einzuholen. Über die Anerkennung wird ein schriftlicher Bescheid erteilt. Die Fachaufsicht für das Anerkennungsverfahren obliegt dem Hessischen Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege.
Fördermittel vom Land
Das Land Hessen unterstützt die Betreuungsvereine bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch Zuweisung von Fördermitteln an die Landkreise und kreisfreien Städte nach Maßgabe des Haushalts. Diese werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten im Rahmen von Zuwendungsverträgen auf der Basis individueller Zielvereinbarungen an die Betreuungsvereine vergeben. Betreuungsvereine werden nur dann gefördert, wenn sie anerkannt sind.