Anerkennung von Sachkundelehrgängen und betreuungsspezifischen Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgängen nach der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV)

Ab 1. Januar 2023 ist Voraussetzung für eine berufliche Tätigkeit als Betreuerin/ Betreuer die Registrierung bei der zuständigen Stammbehörde. Registrierungsvoraussetzungen sind nach § 23 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG):

  1. Die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit,
  2. eine ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit als berufliche Betreuerin bzw. beruflicher Betreuer und
  3. eine Berufshaftpflichtversicherung im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 3 BtOG

Die Anforderungen an die Sachkunde nach Ziff. 2 ergeben sich aus § 23 Abs. 2 BtOG i.V.m. der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV)

Die erforderliche Sachkunde kann nach der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) wie folgt nachgewiesen werden:

  1. durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines nach Landesrecht anerkannten betreuungsspezifischen Studiengangs (§ 5 Abs. 1 BtRegV,
  2. durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines nach Landesrecht anerkannten betreuungsspezifischen Aus- oder Weiterbildungsgangs, der von oder in Kooperation mit einer Hochschule angeboten wird (§ 5 Abs. 3 BtRegV),
  3. durch Absolvieren eines nach Landesrecht anerkannten Sachkundelehrgangs (§ 6 BtRegV) oder
  4. durch anderweitigen Nachweis der Sachkunde.

Für Anbieter von Sachkundelehrgängen oder von Modulen eines Sachkundelehrgangs und für Hochschulen, die betreuungsspezifische Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgänge anbieten wollen, sieht die BtRegV die Möglichkeit vor, diese bei einer nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkennen zu lassen.

Zuständige Behörde

Für Hessen ist die zuständige Behörde für die Aufgaben nach BtRegV nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Betreuungsrecht (HAG/ BtR) das für die Angelegenheiten der überörtlichen Betreuungsbehörde und der Betreuungsvereine zuständige Ministerium.

Derzeit ist dies das:

Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege
Abteilung II, Referat II 2
Überörtliche Betreuungsbehörde
Sonnenberger Straße 2/2a
65193 Wiesbaden

Anträge oder allgemeine Anfragen zur Anerkennung können an die E-Mailadresse betreuungsrecht@hsm.hessen.de gerichtet werden.

Kosten

Für den Antrag werden auf Grundlage des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) Gebühren erhoben. Die Gebühren sind der beigefügten Tabelle zu entnehmen:

Art des AntragsGebührenhöhe
Antrag auf Anerkennung eines betreuungsspezifischen Studiengangs nach § 5 Abs. 1 BtRegV1.464 Euro
Antrag auf Anerkennung einer betreuungsspezifischen Aus- oder Weiterbildung nach § 5 Abs. 3 BtRegV1.464 Euro
Antrag auf Anerkennung eines Sachkundelehrgangs nach § 6 i.v.m. § 8 Abs. 1 BtRegV1.464 Euro
Antrag auf Anerkennung eines oder mehrerer Module eines Sachkundelehrgangs nach § 6 i.V.m. § 8 Abs. 6 BtRegV bis 2 Module732 Euro
Antrag auf Anerkennung eines oder mehrerer Module eines Sachkundelehrgangs nach § 6 i.V.m. § 8 Abs. 6 BtRegV ab 3 Module1.464 Euro

(Stand: 01/2023)

Informationen zur Antragsstellung sind dem unter „Downloads“ bereit gestellten Merkblatt zu entnehmen. Für Anträge auf Anerkennung eines Sachkundelehrgangs oder von Modulen eines Sachkundelehrgangs ist das Antragsformular unter „Downloads“ zu verwenden.

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