Rechtliche Betreuung

Die rechtliche Betreuung betrifft Erwachsene, die aufgrund einer Krankheit oder einer Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen können. Mehr als 95.000 Hessinnen und Hessen werden zurzeit durch eine Betreuerin oder einen Betreuer unterstützt. Darunter sind viele alte oder behinderte Menschen. Durch den demografischen Wandel wird das Betreuungsrecht zunehmend von Bedeutung sein.

Die rechtlichen Betreuerinnen und Betreuer haben die Aufgabe, die betreuten Menschen zu unterstützen und im Rahmen des Möglichen ihnen ein ihren Wünschen entsprechendes Leben zu ermöglichen.

Von einer rechtlichen Betreuung spricht man, wenn das Betreuungsgericht für eine volljährige Person eine Betreuerin oder einen Betreuer bestellt und festlegt, für welche Aufgabenbereiche eine Unterstützung erfolgen soll. Die Förderung des Selbstbestimmungsrechts der betroffenen Person ist dabei immer die zentrale Richtschnur für das Handeln der bestellten Betreuerinnen und Betreuer. Voraussetzung für die Bestellung ist zunächst, dass eine Krankheit oder Behinderung bei der betroffenen Person vorliegt. Diese können sein:

Psychische Krankheiten

Hierzu gehören alle körperlich nicht begründbaren, seelischen Erkrankungen; ferner seelische Störungen, die körperliche Ursachen haben, beispielsweise als Folge von Krankheiten (z. B. einer Hirnhautentzündung) oder von Verletzungen des Gehirns. Auch Abhängigkeitserkrankungen (Sucht) können bei entsprechendem Schweregrad psychische Krankheiten sein. Dasselbe gilt schließlich für Neurosen oder Persönlichkeitsstörungen (Psychopathien).

Geistige Behinderungen

Hierunter fallen die angeborenen sowie die während der Geburt oder durch frühkindliche Hirnschädigung erworbenen Intelligenzdefekte verschiedener Schweregrade.

Seelische Behinderungen

Dies sind bleibende psychische Beeinträchtigungen, die als Folge von psychischen Erkrankungen entstanden sind. Auch die geistigen Auswirkungen des Altersabbaus werden hierzu gerechnet.

Körperliche Behinderungen

Auch körperliche Behinderungen können Anlass für die Einrichtung einer Betreuung sein, allerdings nur, soweit sie die Fähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten wenigstens teilweise aufheben oder wesentlich behindern. Dies kann etwa bei dauernder Bewegungsunfähigkeit der Fall sein. Eine Betreuung kann in solchen Fällen nur von der betroffenen Person selbst beantragt werden.

Zu der Krankheit oder Behinderung muss ein tatsächlicher Vertretungsbedarf hinzutreten: Eine Betreuerin oder ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn der betroffene Mensch aufgrund dieser Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht zu besorgen vermag. Es kann sich dabei etwa um Vermögens-, Renten- oder Wohnungsprobleme, aber auch um Fragen der Gesundheitsfürsorge oder des Aufenthalts handeln.

Grundsatz der Erforderlichkeit bei der Betreuerbestellung

Die Betreuung stellt eine wichtige Hilfe für die Betroffenen dar. Sie kann aber auch als Eingriff empfunden werden. Für alle Bereiche des Betreuungsrechts gilt daher der Grundsatz der Erforderlichkeit. Dieser bezieht sich:

  • auf das „Ob“ der Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers
  • auf den Umfang des Aufgabenbereiches der Betreuung
  • auf die Dauer der Anordnung.

Notwendigkeit der Betreuung – Andere Hilfen, Vorsorgevollmacht?

Eine Betreuung wird nur eingerichtet, wenn dies notwendig ist, weil eine Person ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht mehr besorgen kann.

Dabei muss zunächst festgestellt werden, ob nicht Hilfen tatsächlicher Art vorhanden und ausreichend sind. So können Familienangehörige, Bekannte oder soziale Dienste die betroffene Person bei praktischen Angelegenheiten des Alltags unterstützen. Sie können beim Ausfüllen von Anträgen (Rente, Sozialleistungen) oder der Steuererklärung helfen. Schuldnerberatungsstellen können Vermögensfragen klären. Solche Hilfen sind grundsätzlich vorrangig.

Der Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers bedarf es ebenfalls nicht, soweit Betroffene eine andere Person bereits bevollmächtigt haben (Vorsorgevollmacht). Jeder kann in gesunden Tagen vorausschauend für den Fall der eventuell später eintretenden Betreuungsbedürftigkeit einer Person seines Vertrauens die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten übertragen. Die so bevollmächtigte Person kann dann, wenn dieser Fall eintritt, handeln, ohne dass es weiterer Maßnahmen bedarf. Das Gericht wird nicht eingeschaltet. Dies geschieht nur dann, wenn sich eine Kontrolle der bevollmächtigten Person, zu der die vollmachtgebende Person nicht mehr in der Lage ist, als notwendig erweist. In den meisten Fällen wird es ausreichen, eine Person zu bestimmen, die anstelle der Vollmachtgeberin oder des Vollmachtgebers handelt und so ihre bzw. seine Rechte gegenüber der bevollmächtigten Person wahrnimmt. Diese sogenannte Kontrollbetreuung ist in § 1820 BGB geregelt.

Umfang der Betreuung

Betreuerinnen und Betreuer dürfen nur für die Aufgabenbereiche bestellt werden, in denen eine Betreuung tatsächlich erforderlich ist (§ 1815 Abs. 1 S. 2 BGB). Bereiche, die die Betroffenen eigenständig erledigen können, dürfen nicht übertragen werden. Was Betreute noch selbst tun können und wofür sie eine gesetzliche Vertretung benötigen, wird im gerichtlichen Verfahren festgestellt.

Auswirkungen der Betreuung

Die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers ist keine Entrechtung, weil Betreute damit nicht geschäftsunfähig werden. Die Wirksamkeit der von ihnen abgegebenen Erklärungen beurteilt sich wie bei allen anderen Personen alleine danach, ob deren Wesen, Bedeutung und Tragweite verstanden wird und sie ihr Handeln danach ausrichten können. Ist eine solche Einsicht allerdings nicht mehr vorhanden, ist die betreute Person „im natürlichen Sinne“ – unabhängig von der Betreuerbestellung – geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 2 BGB).

Der Einwilligungsvorbehalt

Von dem Grundsatz, dass das Betreuungsrecht keinen Einfluss auf die rechtliche Handlungsfähigkeit hat, gibt es eine wichtige Ausnahme: Wenn das Gericht für einzelne Aufgabenbereiche einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat, tritt hierdurch eine Beschränkung der Teilnahme am Rechtsverkehr ein. Der betreute Mensch bedarf dann grundsätzlich (außer zum Beispiel bei geringfügigen Geschäften des täglichen Lebens) der Einwilligung seiner Betreuerin oder seines Betreuers. Einen Einwilligungsvorbehalt ordnet das Gericht nur an, wenn dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen der betroffenen Person erforderlich ist. Die Maßnahme dient damit in erster Linie dem Schutz des betreuten Menschen vor krankheitsbedingter Selbstschädigung.

Dauer der Betreuung

Die Einrichtung einer Betreuung und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts dürfen nicht länger als notwendig dauern. Dementsprechend wird in die gerichtliche Entscheidung das Datum des Tages aufgenommen, bis zu dem das Gericht die getroffene Maßnahme überprüft haben muss. Spätestens nach sieben Jahren, auf Antrag auch früher, muss über die Aufhebung oder Verlängerung entschieden werden. Ziel der Betreuung ist, die Erhaltung der noch vorhandenen Handlungsfähigkeit; wünschenswert ist eine so weitgehende Stabilisierung, dass mit der Betreuung verbundene Einschränkungen wieder wegfallen können. Stirbt der betreute Mensch, endet die Betreuung automatisch, ohne dass es eines gerichtlichen Beschlusses bedarf. Die bisherige betreuende Person ist nicht mehr befugt, Verfügungen zu treffen. Diese Befugnis geht auf die Erben über. Allerdings hat die betreuende Person noch die Aufgabe, die Erben bzw. das Nachlassgericht zu informieren, damit diese Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses treffen können.

Eine Betreuerin oder ein Betreuer wird vom Betreuungsgericht bestellt. Bei der Auswahl kann der hilfsbedürftige Mensch mitwirken. Hat dieser eine geeignete Person für seine rechtliche Betreuung vorgeschlagen, so ist das Gericht an diesen Vorschlag gebunden.

Auswahl von Betreuerin oder Betreuer

Betreuerinnen und Betreuer werden vom Betreuungsgericht – einer Abteilung des Amtsgerichts - bestellt. Dabei muss nach Möglichkeit eine natürliche Person ausgewählt werden (§ 1816 BGB). Dies kann eine der oder dem Betroffenen nahestehende Person, eine sonst ehrenamtlich tätige Person, eine selbständige Berufsbetreuerin oder ein selbständiger Berufsbetreuer, aber auch Beschäftigte eines Betreuungsvereins sein. Durch diesen Vorrang der Einzelbetreuung soll erreicht werden, dass sich zwischen betreuenden und betreuten Personen ein Vertrauensverhältnis entwickeln kann.

Das Gericht kann mehrere Betreuerinnen und Betreuer bestellen, wenn dies sinnvoll erscheint (1817 Abs. 1 BGB). In bestimmten Ausnahmefällen, so z.B. wenn die betroffene Person dies ausdrücklich wünscht (§ 1818 Abs. 1 BGB) oder als so genannte Verhinderungsbetreuung (§ 1817 Abs. 2 S. 2 BGB), kann auch ein Betreuungsverein bestellt werden (§ 1818 BGB). Kann die betroffene Person nicht durch einen oder mehrere Personen und auch nicht durch einen Betreuungsverein bestellt werden, wird die Betreuungsbehörde zur Betreuerin bestellt.

Bei der Auswahl einer geeigneten Betreuungsperson kommt den Wünschen der betroffenen Menschen große Bedeutung zu. Sie werden hierzu im Betreuungsverfahren persönlich angehört. Haben Sie eine bestimmte Person vorgeschlagen, die bereit und geeignet ist, diese Aufgabe zu übernehmen, so ist das Gericht an diesen Vorschlag gebunden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die vorgeschlagene Person nicht geeignet ist, die Betreuung zu führen(§ 1816 Abs. 2 BGB), etwa weil diese Person mit der Übernahme der Betreuung überfordert wäre. Lehnt der betroffene Mensch eine bestimmte Person ab, so ist hierauf Rücksicht zu nehmen (§ 1816 Abs. 2 BGB).. In einer Betreuungsverfügung können Sie deshalb bestimmte Personen Ihres Vertrauens als Betreuerin oder Betreuer benennen oder aber auch ausschließen, dass diese vom Gericht bestellt werden.

Schlägt der betroffene Mensch niemanden vor, so ist bei der Auswahl der betreuenden Person auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Beziehungen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, Kindern und zum Ehegatten, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen (§ 1816 Abs. 3 BGB). Auch nichtverwandte Personen, die dem betroffenen Menschen nahestehen, können vom Gericht bestellt werden. Eine Berufsbetreuerin oder ein Berufsbetreuer soll – wegen der anfallenden höheren Kosten – nur eingesetzt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist. Auf Nachfrage des Gerichts hat die Betreuungsbehörde in einem Sozialbericht zu den Lebensumständen des betroffenen Menschen Stellung zu nehmen und alternative Hilfsmöglichkeiten vorzuschlagen.

Als Betreuerin oder Betreuer ist eine Person nur dann geeignet, wenn sie in der Lage ist, den betroffenen Menschen in dem erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Dies kann im Einzelfall schwierig zu beurteilen sein. Feststehende Kriterien hierfür gibt es nicht, da alle Fälle verschieden gelagert sind. Das Gericht wird aber etwa darauf achten, einer Berufsbetreuerin oder einem Berufsbetreuer nicht unbegrenzt viele Betreuungen zu übertragen, weil dann die persönliche Betreuung nicht mehr gewährleistet ist. Diejenigen, die zu der Einrichtung, in der der betroffene Mensch untergebracht ist oder einem Dienst, dr in der Versorgung der Betroffenen eingesetzt ist, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer anderen engen Beziehung stehen (z. B. das Personal des Heimes, in dem eine betroffene Person lebt), scheiden wegen der Gefahr von Interessenkonflikten als Betreuerin oder Betreuer in der Regel aus (§ 1816 Abs. 6 BGB). Die Betreuerbestellung ist erst möglich, wenn die ausgewählte Person sich zur Übernahme bereit erklärt hat. Jeder Bürger und jede Bürgerin ist grundsätzlich verpflichtet, eine Betreuung zu übernehmen, wenn sie oder er hierfür geeignet und die Übernahme auch zumutbar ist (§ 1819 Abs. 1 BGB). Allerdings kann das Gericht niemanden dazu zwingen. Wer jedoch die Übernahme einer Betreuung ohne Grund ablehnt, ist, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den Schaden verantwortlich, der der betroffenen Person durch die eingetretene Verzögerung entsteht.

Wechsel von Betreuerin oder Betreuer

Für einen betreuten Menschen kann es nachteilig sein, wenn die betreuende Person ausgetauscht wird und er sich an eine neue Bezugsperson gewöhnen muss. Deshalb soll ein Wechsel der betreuenden Person nach Möglichkeit vermieden werden. Allerdings kann eine Betreuerin oder ein Betreuer, wenn die Betreuung aufgrund neu eingetretener Umstände nicht mehr zumutbar ist, die Entlassung verlangen. Kann die betreuende Person ihre Aufgabe nicht mehr sachgerecht erfüllen, ist sie vom Gericht zu entlassen. Schlägt der betreute Mensch im Laufe der Zeit jemand anderen vor, die oder der gleich gut geeignet und zur Übernahme der Betreuung bereit ist, so wird das Gericht dem folgen, wenn es dem Wohl des betroffenen Menschen dient (§ 1868 BGB). Das Gesetz sieht vor, dass eine zunächst bestellte Berufsbetreuerin oder ein Berufsbetreuer abgelöst werden soll, wenn die Aufgabe künftig von einer geeigneten ehrenamtlich tätigen Person übernommen werden kann. Dies kann sowohl von dem betreuten Menschen selbst als auch von Angehörigen beim Gericht angeregt werden. Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer sollen dem Gericht mitteilen, wenn die Betreuung durch eine ehrenamtliche Betreuung ersetzt werden kann.

Eheschließung und Errichtung von Testamenten, Wahlrecht

Der betreute Mensch kann, wenn er nicht geschäftsunfähig ist, heiraten. Ebenso kann er ein Testament errichten, wenn er testierfähig, d. h. in der Lage ist, die Bedeutung seiner Erklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die Betreuerbestellung hat darauf keinen Einfluss. Einen Einwilligungsvorbehalt hierfür gibt es nicht. Eine Zustimmung der betreuenden Person ist für diese Handlungen grundsätzlich nicht vorgesehen. Auch das Wahlrecht behält der betreute Mensch.

Betreuerinnen und Betreuer haben die Aufgabe, die von ihnen betreuten Menschen in einem vom Gericht festgelegten Bereich zu vertreten – zum Beispiel bei der Aufenthaltsbestimmung, Vermögensverwaltung oder Gesundheitsfürsorge. Je nachdem, welche Unterstützung für die Betroffene oder den Betroffenen im Einzelfall erforderlich ist, können einzelne oder mehrere Aufgabenbereiche übertragen werden.

Für die übertragenen Aufgabenbereiche gilt, dass die Betreuerin oder der Betreuer, die betreute person gerichtlich und außergerlichtlich vertreten kann. Von der Vertretungsbefugnis erfasst werden aber nur die Handlungen innerhalb des zugewiesenen Aufgabenbereichs. Wenn festgestellt wird, dass der betreute Mensch auch in anderen Bereichen Unterstützung durch eine gesetzliche Vertretung benötigt, darf eine bereits bestellte Betreuerin oder ein Betreuer hier nicht einfach tätig werden. Vielmehr ist das Betreuungsgericht zu unterrichten und dessen Entscheidung abzuwarten. Nur in besonders eiligen Fällen kann im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag gehandelt werden. Auch über alle anderen Umstände, die im Hinblick auf den Erforderlichkeitsgrundsatz eine Einschränkung oder Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung ergeben könnten, ist das Betreuungsgericht zu informieren (§ 1864 Abs. 2 BGB). Ist sich die Betreuerin oder der Betreuer nicht sicher, ob eine bestimmte Handlung in ihren bzw. seinen Aufgabenbereich fällt, empfiehlt sich eine vorherige Rückfrage beim Betreuungsgericht.

In bestimmten Aufgabenbereich darf nur dann eine Vertretung erfolgen, wenn sie ausdrücklich von Gericht angeordnet wurden. Diese sind:

  1. Entscheidungen über eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung des Betreuten,
  2. Entscheidungen über eine freiheitsentziehende Maßnahme (so genannte unterbringungsähnliche Maßnahmen), unabhängig davon, wo der Betreute sich aufhält,
  3. die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten im Ausland,
  4. die Bestimmung des Umgangs des Betreuten,
  5. die Entscheidung über die Telekommunikation des Betreuten einschließlich seiner elekt-ronischen Kommunikation,
  6. die Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post des Betreuten. (§ 1815 Abs. 2 BGB)

Stirbt der betreute Mensch, so ist dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen. Das Amt der Betreuerin bzw. des Betreuers endet mit dem Tod des betreuten Menschen. Sind keine Angehörigen vorhanden oder erreichbar, muss ggf. eine Nachlasspflegschaft vom Gericht eingerichtet werden. Die Bestattung der verstorbenen Person gehört nicht mehr zu den Aufgaben im Rahmen der Betreuung. Die Totensorge obliegt gewohnheitsrechtlich den nächsten Angehörigen. Der betroffene Mensch kann zu Lebzeiten Wünsche und Vorstellungen mit Blick auf seine Bestattung äußern, die von seinen Angehörigen zu beachten sind. Er kann zu Lebzeiten auch eine andere Person bestimmen, die für seine Totensorge zuständig sein soll.

Persönliche Betreuung

Die Betreuerin oder der Betreuer muss den betreuten Menschen in dem vom Betreuungsgericht festgelegten Aufgabenbereich persönlich betreuen. Dies darf sich nicht auf die Erledigung des anfallenden Schriftverkehrs beschränken. Ein wichtiger Teil der Aufgabe ist der persönliche Kontakt. Ist der betreute Mensch so stark eingeschränkt, dass Gespräche mit ihm nicht möglich sind, so muss ihn die Betreuerin oder der Betreuer von Zeit zu Zeit aufsuchen, um sich einen Eindruck von seinem Zustand und Lebensumstand zu verschaffen. Innerhalb des Aufgabengebietes haben betreuende Personen dafür Sorge zu tragen, dass die den betreuten Menschen verbliebenen Fähigkeiten gefördert und Rehabilitationschancen genutzt werden. Mindestens einmal jährlich muss dem Betreuungsgericht über die Entwicklung der persönlichen Verhältnisse des betreuten Menschen berichtet werden. Die betreuende Person kann natürlich auch selbst dem betreuten Menschen praktisch helfen, etwa im Haushalt oder bei der Pflege, sie muss dies aber nicht tun.

Vorrang der unterstützten Entscheidungsfindung

Die rechtliche Betreuung soll dazu beitragen, das Recht auf Selbstbestimmung der Betroffenen zur Geltung zu bringen. Um dies noch besser zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber die Pflichten der Betreuerinnen und Betreuer ab dem Jahr 2023 noch deutlicher an dem Grundsatz der Unterstützung vor Stellvertretung ausgerichtet.

Das bedeutet, dass Betreuerinnen und Betreuer bei allen anstehenden Angelegenheiten versuchen sollen, die Betroffenen dabei zu unterstützen, diese eigenständig zu erledigen.

Ist ein stellvertretendes Handeln dennoch erforderlich, sind die Wünsche der betreuten Person durch Betreuerin oder Betreuer zu ermitteln und umzusetzen. Ist es krankheitsbedingt nicht mehr möglich, sich mit den betreuten Menschen über ihre Wünsche auszutauschen, sollen in der Vergangenheit geäußerte Wünsche oder auch allgemeine Wertvorstellungen der betreuten Person die Richtschnur für das Handeln der Betreuerin oder des Betreuers sein.

Den Wünschen ist nur dann nicht zu entsprechen, wenn die betreuten Personen sich selbst oder ihr Vermögen bei Wunschbefolgung erheblich gefährden würden und aufgrund ihrer Erkrankung oder Behinderung diese Gefährdung nicht erkennen können.

Das bedeutet also, dass relativ weitgehend auch von Dritten als „unvernünftig“ eingestufte Wünsche durch Betreuerinnen und Betreuer umzusetzen sind.

Deshalb müssen sich Betreuende durch regelmäßige persönliche Kontakte und Besprechung wichtiger anstehender Entscheidungen ein Bild von den Vorstellungen des betreuten Menschen machen. Wichtig ist, was sie gerne möchten und was nicht. So darf z. B. nicht gegen dessen Willen eine knauserige Lebensführung aufgezwungen werden, wenn entsprechende Geldmittel vorhanden sind.

Im Bereich der Personensorge enthält das Gesetz besondere Vorschriften, die für das Handeln der betreuenden Person bestimmte Voraussetzungen und gegebenenfalls auch eine gerichtliche Genehmigung verlangen. Dies gilt für Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe, aber auch für die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung und die Wohnungsauflösung.

Untersuchung des Gesundheitszustandes, Heilbehandlung, ärztlicher Eingriff

Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe sind nach der Rechtsprechung nur zulässig, wenn die Patienten hinreichend über die Maßnahme und die mit ihr verbundenen Risiken aufgeklärt worden sind und dann ihre Einwilligung erteilen. Werden solche Eingriffe ohne wirksame Einwilligung vorgenommen, können sich Arztinnen und Ärzte strafbar machen. Grundsätzlich können Betreuerinnen und Betreuer nicht in eine der oben beschriebenen Maßnahmen einwilligen, solange der betreute Mensch noch Art, Bedeutung und Tragweite der beabsichtigten Maßnahme erfassen und seinen Willen hiernach bestimmen kann. Aus diesem Grund müssen sich Betreuende – selbst wenn der Aufgabenkreis die betreffende ärztliche Maßnahme umfasst – vergewissern, ob der betreute Mensch in der konkreten Situation einwilligungsfähig ist und noch selbst entscheiden kann, ob er die ärztliche Behandlung möchte. Dabei kann der betreute Mensch im Hinblick auf unterschiedlich komplizierte Maßnahmen durchaus in einem Fall einwilligungsfähig sein, im anderen Fall dagegen nicht.

Bei einer ärztlichen Zwangsmaßnahme, also einer Maßnahme gegen den natürlichen Willen einer nicht einwilligungsfähigen Person, muss stets ihr Wille (mutmaßlich oder anhand einer Patientenverfügung) beachtet werden und zuvor versucht worden sein, die Person von der Notwendigkeit dieser Maßnahme zu überzeugen. Eine ärztliche Zwangsmaßnahme darf nur in einem Krankenhaus erfolgen und muss stets durch das Betreuungsgericht genehmigt werden.

Ist der betreute Mensch nicht einwilligungsfähig, haben Betreuende nach hinreichender Aufklärung durch eine Ärztin oder einen Arzt über die Einwilligung in die ärztliche Maßnahme für ihn zu entscheiden. Hat der betreute Mensch eine schriftliche Patientenverfügung verfasst, die den konkret zu entscheidenden Fall erfasst, müssen Betreuende den Inhalt der Verfügung umsetzen (§ 1827 Abs. 1 BGB).

Liegt keine schriftliche Patientenverfügung des betreuten Menschen vor oder treffen deren Festlegungen nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, müssen Betreuende dennoch die Behandlungswünsche und den mutmaßlichen Willen des betreuten Menschen feststellen und auf dieser Grundlage über die bevorstehende ärztliche Maßnahme entscheiden. Dabei muss der mutmaßliche Wille von den Betreuenden aufgrund konkreter Anhaltspunkte ermittelt werden, und zwar unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des betreuten Menschen. Frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen oder sonstige persönliche Wertvorstellung des betreuten Menschen sind dabei einzubeziehen (§ 1827 Abs. 2 und Abs. 3 BGB). Die gleichen Pflichten treffen Vorsorgebevollmächtigte (§ 1827 Abs. 5 BGB).

Liegt keine schriftliche Patientenverfügung des betreuten Menschen vor oder treffen deren Festlegungen nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, müssen Betreuende dennoch die Behandlungswünsche und den mutmaßlichen Willen des betreuten Menschen feststellen und auf dieser Grundlage über die bevorstehende ärztliche Maßnahme entscheiden. Dabei muss der mutmaßliche Wille von den Betreuenden aufgrund konkreter Anhaltspunkte ermittelt werden, und zwar unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des betreuten Menschen. Frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen oder sonstige persönliche Wertvorstellung des betreuten Menschen sind dabei einzubeziehen (§ 1827 Abs. 2 und Abs. 3 BGB). Die gleichen Pflichten treffen Vorsorgebevollmächtigte (§ 1827 Abs. 5 BGB).

Deshalb sind wichtige Angelegenheiten vorher mit den betreuten Menschen zu besprechen, sofern dies ihrem Wohl nicht zuwiderläuft. Ihre Wünsche (auch solche, die in einer Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung festgelegt sind oder die er mündlich mitgeteilt hat), sind zu beachten, soweit dies ihrem Wohl entspricht und der betreuenden Person zuzumuten ist.

In bestimmten Fällen muss die Einwilligung der Betreuerin oder des Betreuers zusätzlich gerichtlich genehmigt werden.

Besteht bei einer ärztlichen Maßnahme die begründete Gefahr, dass der betreute Mensch auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet, müssen sich Betreuende unverzüglich an das Betreuungsgericht wenden und eine Genehmigung für die Maßnahme beantragen (§ 1904 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Genehmigungsverfahren dient dabei nicht nur der Kontrolle, sondern soll in solchen schwerwiegenden Fällen auch Betreuerinnen und Betreuern in ihrer Verantwortung entlasten und bei der Entscheidungsfindung unterstützen.

Eine begründete Lebensgefahr besteht z. B. bei einer Operation, wenn das damit verbundene Risiko allgemeine Gefahren, wie sie etwa mit jeder Narkose normalerweise verbunden sind, übersteigt. Ein schwerer und länger dauernder gesundheitlicher Schaden liegt z. B. vor, wenn die Gefahr besteht, dass der betreute Mensch infolge der Maßnahme die Sehkraft verliert, eine Amputation eines Beines zur Folge haben kann oder nachhaltige Persönlichkeitsveränderungen eintreten können. Die Gefahr eines solchen Schadenseintritts muss konkret und naheliegend sein; nur hypothetische oder unwahrscheinliche Gefahren lösen keine Genehmigungspflicht aus. Bei Zweifeln sollte das Betreuungsgericht eingeschaltet werden.

In Eilfällen ist eine Genehmigung des Gerichts nicht erforderlich. Das ist dann der Fall, wenn mit dem Aufschub der Maßnahme Gefahr verbunden wäre (§ 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Die Genehmigung des Betreuungsgerichts muss grundsätzlich auch dann beantragt werden, wenn die Betreuerin oder der Betreuer einer bevorstehenden ärztliche Maßnahme, der Heilbehandlung oder einer Untersuchung des Gesundheitszustandes nicht zustimmen will, obwohl diese medizinisch erforderlich ist und die begründete Gefahr besteht, dass der betreute Mensch stirbt oder einen schweren und länger andauernden gesundheitlichen Schaden erleidet, wenn die Maßnahme unterbleibt oder abgebrochen wird (z. B. PEG-Sonden, lebenserhaltende intensivmedizinische Maßnahmen). Das Gericht muss im Verfahren zur Erteilung der Genehmigung den Willen des betreuten Menschen beachten (§ 1829 Abs. 3 BGB).

Eine Besonderheit gilt in folgendem Fall:

Sind sich die Betreuerin oder der Betreuer und die behandelnde Ärztin oder der Arzt darüber einig, dass die Entscheidung (Erteilung, Nichterteilung oder Widerruf der Einwilligung) dem nach § 1827 BGB festgestellten Willen des betreuten Menschen entspricht, bedarf es selbst bei Lebensgefahr keiner Genehmigung des Betreuungsgerichts mehr (§ 1827 Abs. 4 BGB). Nach dem Gesetz ist für die Feststellung des Willens des betreuten Menschen nicht nur eine vorliegende Patientenverfügung maßgeblich. Es sind auch frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen zu berücksichtigen (§ 1827 Abs. 2, § 1829 Abs. 4 BGB). Dabei sollen – wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist – auch nahe Angehörige oder sonstige Vertrauenspersonen angehört werden (§ 1828 Abs. 2 BGB). Sie können in Ihrer Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung auch Personen benennen, die einbezogen werden sollen. Vorsorgebevollmächtigte können alle diese Entscheidungen – ggf. zusammen mit der Ärztin oder dem Arzt – nur treffen, wenn die Vorsorgevollmacht die bevorstehende Maßnahme ausdrücklich erfasst und schriftlich erteilt ist (§ 1829 Abs. 5 BGB).

Sterilisation

Die Sterilisation stellt einen schweren Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar, da er oft nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Besonders problematisch ist dieser Eingriff, wenn über ihn nicht die betroffene Person selbst, sondern eine andere Person stellvertretend entscheidet.

Das Gesetz enthält daher ein völliges Verbot der Sterilisation von Minderjährigen. Bei einwilligungsunfähigen Volljährigen bedarf die Betreuerin oder der Betreuer, wenn ein solcher Eingriff durchgeführt werden soll, hierfür der Genehmigung des Betreuungsgerichts, die nur unter ganz engen Voraussetzungen in einem sehr strengen Verfahren erteilt werden kann (§ 1830 BGB). Um Interessenkollisionen auszuschließen, ist für diese Entscheidung stets eine besondere Betreuerin oder ein besonderer Betreuer zu bestellen. Zwangssterilisationen darf es nicht geben. Außerdem haben alle anderen Methoden der Empfängnisverhütung Vorrang. Die Sterilisation ist nur noch zur Abwendung schwerwiegender Notlagen, die mit einer Schwangerschaft verbunden wären, zulässig.

Unterbringung

Die Betreuerin oder der Betreuer kann unter bestimmten Voraussetzungen den betreuten Menschen mit gerichtlicher Genehmigung in einer geschlossenen Einrichtung (z. B. in einem psychiatrischen Krankenhaus) oder in einer geschlossenen Abteilung z. B. eines Krankenhauses oder eines Altenheimes unterbringen. Die Unterbringung ist allerdings nur unter den in § 1831 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen zulässig, wenn bei der betreuten Person die Gefahr einer erheblichen gesundheitlichen Selbstschädigung oder gar Selbsttötung besteht oder wenn ohne die Unterbringung eine notwendige ärztliche Maßnahme nicht durchgeführt werden kann. 

Die Unterbringung einer erwachsenen Person aus lediglich „erzieherischen Gründen“ ist nicht möglich. Betreute Menschen dürfen auch aufgrund betreuungsrechtlicher Regelungen nicht untergebracht werden, weil sie Dritte gefährden. Solche Unterbringungen sind nicht Aufgabe der Betreuerin oder des Betreuers, sondern nach dem Hessischen Gesetz über Hilfen bei psychischen Krankheiten (PsychKHG) Aufgabe der zuständigen Behörden (Sozialpsychiatrische Dienste bei den Gesundheitsämtern und Gemeindevorstände) sowie der Gerichte. Betreuerinnen und Betreuer sollten sich aber im Interesse aller Beteiligten um die Einleitung eines solchen Verfahrens kümmern, wenn der betreute Mensch Dritte gefährdet. Bei Gefahr im Verzug kann eine Zuführung – auch durch Polizei- und Ordnungsbehörden - in das psychiatrische Krankenhaus veranlasst werden, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine sofortige vorläufige Unterbringung erfüllt sind. Diese Entscheidung trifft eine bestellte Ärztin oder ein bestellter Arzt im psychiatrischen Krankenhaus.

Ohne vorherige Genehmigung des Gerichts sind Unterbringungen durch die Betreuerin oder den Betreuer nur ausnahmsweise zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist – die Genehmigung muss dann aber unverzüglich nachgeholt werden (§ 1831 Abs. 2 BGB).

Die Unterbringung ist sofort zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen, z. B. die früher vorhandene Selbsttötungsgefahr nicht mehr besteht. Für die Beendigung der Unterbringung muss keine Genehmigung des Betreuungsgerichts eingeholt werden, sie ist aber dem Betreuungsgericht anzuzeigen.

„Unterbringungsähnliche Maßnahmen“

Wenn Betreute außerhalb geschlossener Abteilungen in Anstalten, Heimen oder sonstigen Einrichtungen leben, so ist dies nicht genehmigungsbedürftig. Der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf es jedoch auch in diesen Fällen, wenn einem betreuten Menschen durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll (sog. unterbringungsähnliche Maßnahmen, § 1831 Abs. 4 BGB). Das gilt sogar dann, wenn der betreute Mensch bereits mit gerichtlicher Genehmigung in einer geschlossenen Abteilung oder Einrichtung untergebracht ist und zusätzlich z. B. ein Bettgitter angebracht werden soll.

Beispiele für freiheitsentziehende Maßnahmen sind: Bettgitter; Leibgurte im Bett oder am Stuhl; Festbinden der Arme und Beine; Abschließen des Zimmers oder der Station, wenn die Öffnung der Tür auf Wunsch der Bewohnerin oder des Bewohners nicht jederzeit gewährleistet ist; Medikamente, die in erster Linie die Ruhigstellung der betreuten Person bezwecken (Gegenbeispiel: die Ruhigstellung ist Nebenwirkung eines zu Heilzwecken verabreichten Medikaments). Bei Zweifeln über die Genehmigungsbedürftigkeit sollte das Betreuungsgericht befragt werden. In Eilfällen, in denen zum Schutz des Betreuten ohne vorherige Genehmigung gehandelt werden muss, ist diese unverzüglich nachzuholen.

Eine Freiheitsentziehung liegt nicht vor, wenn der betreute Mensch auch ohne die Maßnahme gar nicht in der Lage wäre, sich fortzubewegen oder wenn die Maßnahme ihn nicht an der willentlichen Fortbewegung hindert. Ein Beispiel: Zum Schutz vor dem Herausfallen aus dem Bett oder aus dem Rollstuhl wird ein Gurt angebracht, den der betreute Mensch aber – falls er das will – öffnen kann. Auch wenn der betreute Mensch mit der Maßnahme einverstanden ist und er die entsprechende Einwilligungsfähigkeit besitzt, liegt keine rechtswidrige Freiheitsentziehung vor. Nur bei einwilligungsunfähigen Personen entscheidet die Betreuerin oder der Betreuer mit dem Aufgabenkreis „Aufenthaltsbestimmung“ über die Einwilligung zu der unterbringungsähnlichen Maßnahme und beantragt deren Genehmigung beim Betreuungsgericht.

Wohnungsauflösung

Mit der Auflösung der Wohnung verlieren betreute Menschen ihren Lebensmittelpunkt, die vertraute Umgebung und vielfach auch den Bekanntenkreis. Sie sollen daher vor übereilten Maßnahmen geschützt werden (§ 1833 BGB).

Bereits dann, wenn die Betreuerin oder der Betreur beabsichtig, vom betreuten Menschen genutzten Wohnraum aufzugeben (z.B. wegen eines Kurzzeitpflege-Aufenthalts, der ggf. auch zum dauerhaften Umzug in ein Pflegeheim führen könnte), ist dies dem Betreuungsgericht unverzüglich mitzuteilen. Dabei sind die Gründe und die Sichtweise der betroffenen Person zu schildern (§ 1833 Abs.2 BGB).

Soll der Wohnraum des betreuten Menschen auf andere Weise als durch Kündigung oder Aufhebung eines Mietverhältnisses aufgegeben werden – etwa durch Verkauf der Möbel, während der betreute Mensch im Krankenhaus ist – so ist dies ebenfalls unverzüglich dem Betreuungsgericht mitzuteilen.

Grundsätzlich gilt auch in der Frage der Wohnraumaufgabe, dass die Wünsche der Betreuten in erster Linie maßgeblich sind. Kann der Wohnraum unter Ausschöpfung aller finanziellen Ressourcen nicht dauerhaft finanziert werden oder führt die häusliche Versorgung trotz umfangreicher Nutzung pflegerischer und anderer Hilfen zu einer erheblichen gesundheitlichen Gefährdung der betreuten Person, kann es im Ausnahmefall möglich sein, dass die Betreuerin oder der Betreuer nicht an die Wünsche gebunden ist (§ 1833 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 1821 Abs. 3 Nr. 1 BGB).

Zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, den der betreute Mensch (oder die für ihn zuständige betreuende Person) gemietet hat, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Gleiches gilt für andere Erklärungen, die auf die Auflösung eines solchen Mietverhältnisses gerichtet sind, z. B. Aufhebungsvertrag zwischen betreuender Person und Vermieterin bzw. Vermieter. Treten andere Umstände ein, aufgrund derer die Beendigung des Mietverhältnisses in Betracht kommt, z. B. eine Kündigung seitens der Vermieterin oder des Vermieters, so ist dies dem Betreuungsgericht unverzüglich mitzuteilen, wenn der Aufgabenkreis das Mietverhältnis oder die Aufenthaltsbestimmung umfasst.

Soll der Wohnraum des betreuten Menschen vermietet werden, so ist hierfür ebenfalls die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Dies gilt etwa auch dann, wenn dies nur kurzzeitig, zum Beispiel während eines Krankenhausaufenthalts des betreuten Menschen, erfolgen soll.

Wenn die Betreuerin oder der Betreuer sich um die Verwaltung Ihres Vermögens kümmern soll, sind Ihre Interessen in den Vordergrund zu stellen. Auf keinen Fall dürfen Betreuende Geld für sich verwenden.

Eigenes Geld der Betreuerin oder des Betreuers und das Geld des betreuten Menschen müssen auf getrennten Konten verwaltet werden. Ausnahmen gelten z.B. bei ehepaaren, die bereits vor Betreuerbestellung gemeinsame Konten hatten.  Selbstverständlich dürfen sich Betreuende bei der Verwaltung bedeutender Vermögen der Hilfe z. B. einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters bedienen.

Wichtig: Gleich zu Beginn sollte die Betreuerin oder der Betreuer mit dem Aufgabenbereich der Vermögenssorge die Heimleitung oder sonstige Helfer, falls möglich auch die betreute Person selbst, fragen, ob Konten vorhanden sind. Bei den Banken sollen sich die Betreuerin oder der Betreuer – unter Vorlage des Betreuerausweises – vorstellen. Auch mit dem Rententräger, der Sozialhilfestelle und dem Arbeitgeber des betreuten Menschen sollte erforderlichenfalls Verbindung aufgenommen werden, desgleichen mit Gläubigern und Schuldnern.

Anlegung eines Vermögensverzeichnisses

Ist der Betreuerin oder dem Betreuer eine Angelegenheit aus dem Bereich der Vermögenssorge übertragen worden, so ist zunächst ein Verzeichnis des Betreutenvermögens zu erstellen. Der Stichtag (beim Gericht erfragen!) ist auf dem Verzeichnis anzugeben (Beispiel: Stand 14. September 2022). Auch das Aktenzeichen des Betreuungsverfahrens ist einzutragen. Wenn das Gericht für die Erstellung ein Formular ausgehändigt hat, so sollte dieses verwendet werden.

Beim Ausfüllen des Verzeichnisses ist zu beachten:

Zum Betreutenvermögen gehören auch Ansprüche des betreuten Menschen, die vor Einrichtung der Betreuung entstanden sind. Grundstücke sind mit ihrer Grundbuchbezeichnung anzugeben. Sie müssen für die Ermittlung des Wertes nicht amtlich geschätzt werden. Betreuende können den ihrer Auffassung nach zutreffenden Verkehrswert angeben.

Zu verzeichnen sind Giro- und Sparkonten. Im Falle von Wertpapierangaben ist der Depotauszug zum Stichtag als Kopie beizufügen. Bei Angaben zu Hausrat und Gegenständen des persönlichen Gebrauchs ist nur dann eine Einzelaufstellung erforderlich, wenn die Gegenstände noch einen wirklichen Wert haben. Ist das nicht der Fall, genügt eine Gesamtwertangabe, bei allgemeiner Wertlosigkeit ein Hinweis darauf. Einkünfte können durch Kontoauszüge, Verdienst- oder Rentenbescheide nachgewiesen werden.

Rechnungslegung

Nach Einreichung des Vermögensverzeichnisses wird vom Gericht der Abrechnungszeitraum festgelegt. Für die Abrechnung sollte der vom Gericht übersandte Abrechnungsvordruck verwendet werden. Der Anfangsbestand der Abrechnung ergibt sich aus dem Bestand des Vermögensverzeichnisses. Zwischenzeitliche Einnahmen und Ausgaben sind in die dafür vorgesehenen Spalten einzutragen, wobei wiederkehrende Beträge zusammengefasst werden können. Belege sind beizufügen, soweit die Zahlungen durch die Betreuerin oder den Betreuer veranlasst wurden; sie werden vom Gericht zurückgesandt. Für Sparbücher und Depotauszüge reichen Kopien, die sich auf den Abrechnungszeitraum erstrecken, aus.

Vor Einreichung ist die Abrechnung auf ihre rechnerische Richtigkeit zu überprüfen. Die Belege sind entsprechend den laufenden Nummern des Abrechnungsvordruckes zu kennzeichnen.

Sollte der betreute Mensch einen Teil seines Vermögens selbst verwalten, kann dies dem Betreuungsgericht mitgeteilt werden. Die betreute Person muss dies der Betreuerin oder dem Betreuer bestätigen (Sog. Eigenverwaltungsgerklärung).

Falls Fragen bei der Rechnungslegung entstehen, können Sie Rat bei der Betreuungsbehörde, bei einem Betreuungsverein oder beim Betreuungsgericht einholen.

Wichtig: Zu Beginn der Betreuung und danach einmal jährlich ist ein Bericht über die persönlichen Verhältnisse des betreuten Menschen beizufügen, der u.a. folgende Fragen beantworten sollte: Wie häufig sind die Kontakte zu ihm? Wo ist sein Aufenthaltsort? Wie ist sein Gesundheitszustand? Wird die Betreuung weiter für notwendig gehalten? Sollte der Wirkungskreis der Betreuung erweitert oder eingeengt werden? Was sind die Wünsche der betreuten Person?

Dieser Bericht soll mit der betreuten Person in aller Regel vorab besprochen werden.

Falls die Betreuerin oder der Betreuer Vater, Mutter, Ehegatte, Geschwister oder Abkömmling des betreuten Menschen ist, besteht eine Pflicht zur laufenden Rechnungslegung nur dann, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. Sind Betreuende von der Rechnungslegung befreit, ist aber mindestens alle zwei Jahre eine Bestandsaufstellung des Vermögens beim Gericht einzureichen. Im Übrigen sollte beachtet werden, dass der betreute Mensch selbst sowie – im Falle seines Todes – dessen Erben ein Recht auf Auskunft haben. Deshalb empfiehlt es sich, über die Verwaltungsvorgänge Buch zu führen und Belege und Kontoauszüge aufzuheben.

Für diese nahen Angehörigen gilt, dass der Erstbericht über die persönlichen Verhältnisse der betreuten Person auch durch ein Anfangsgespräch der betreuten Person unter Beteiligung der Betreuerin oder des Betreuers bei Gericht ersetzt werden kann. Informieren Sie sich hierzu am besten bei Gericht.

Geldanlage und Geldgeschäfte

Das Vermögen des betreuten Menschen ist wirtschaftlich unter Berücksichtigung der Wünsche der betreuten Person zu verwalten. Geld, das nicht zur Bestreitung laufender Ausgaben benötigt wird, ist verzinslich anzulegen. Das Geld soll mit der Bestimmung angelegt werden, dass es nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts abgehoben werden kann (sog. Sperrabrede). Auch die Geldanlage selbst muss vom Gericht genehmigt werden.

Als Anlageform kommen auch Wertpapiere in Betracht, z. B. Bundes- oder Kommunalobligationen, Bundesschatzbriefe, Pfandbriefe Deutscher Hypothekenbanken oder Sparbriefe von Banken. Der Anlagewunsch sollte dem Gericht vorher mitgeteilt werden. Dabei ist auch zu klären, ob und in welcher Weise eine Hinterlegung oder Verwahrung der Wertpapiere und gegebenenfalls die erwähnte Sperrabrede erforderlich sind.

Betreuende können auch Geld in Sachwerten anlegen, etwa in Gold. Der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz ist hier aber besonders zu beachten. Kostbarkeiten sollten bei Banken deponiert werden; das Gericht kann im Einzelfall die Hinterlegung anordnen. In jedem Fall ist eine Rücksprache mit dem Betreuungsgericht empfehlenswert.

Anlagegenehmigungen sind nicht notwendig, wenn die betreuende Person Vater, Mutter, Ehegatte, Geschwister oder Abkömmling des betreuten Menschen ist und das Gericht nichts anderes angeordnet hat.

Folgende Handlungen bedürfen der Genehmigung durch das Betreuungsgericht

Geldgeschäfte

Abhebungen von gesperrten Konten müssen vorher genehmigt werden. Dies gilt auch für fälliges Festgeld oder fälliges Wertpapiergeld (falls die Betreuerin oder der Betreuer nicht Vater, Mutter, Ehegatte oder Abkömmling des Betreuten ist). Das Betreuungsgericht sollte deshalb benachrichtigt werden, sobald die Geldfälligkeit von der Bank angekündigt wird. Für eine Abhebung oder Überweisung von einem (nicht gesperrten) Giro- oder Kontokorrentkonto benötigen Betreuende keine gerichtliche Genehmigung mehr; sie können über das Guthaben auf einem solchen Konto genehmigungsfrei verfügen. Übersteigt das Guthaben des betreuten Menschen den für dessen laufenden Ausgaben benötigten Geldbetrag, muss der Überschuss verzinslich und mündelsicher anlegt werden.

Grundstücksgeschäfte

Hier bestehen umfangreiche Genehmigungserfordernisse, nicht nur beim Kauf und Verkauf eines Grundstücks des betreuten Menschen, sondern ebenso z. B. bei der Bestellung von Grundschulden und Hypotheken. Betreuende sollten sich in diesen Fällen stets rechtzeitig an das Betreuungsgericht wenden, damit Zweifel oder Hindernisse ausgeräumt werden können.

Genehmigungspflichtig sind weiterhin z. B.

  • Erbauseinandersetzungsverträge
  • Erbausschlagungen
  • Kreditaufnahmen (dazu gehört auch die Überziehung eines Girokontos!)
  • Abschluss von längerfristigen Lehr-, Dienst- und Arbeitsverträgen.

Wichtig: Soll ein Vertrag zwischen der Betreuerin bzw. dem Betreuer und dem betreuten Menschen abgeschlossen werden, so ist die Vertretung des betreuten Menschen durch die betreuende Person ausgeschlossen. In diesen Fällen muss das Gericht eingeschaltet werden, damit dieses für den Abschluss des Vertrages eine weitere Betreuung einrichtet.

Bestimmte Geldgeschäfte sind dem Betreuungsgericht anzuzeigen. Diese sind:

  1. Die Eröffnung eines Girokontosm oder eines Anlagekontos,
  2. Die eröffnung eines Depots oder die Hinterlegung von Wertpapieren,
  3. Die Absicht, Wertpapiere einer betreuten Person nicht in einem Depot zu verwahren.

Sollten Sie sich unsicher sein, ob Genehmigungs- oder Anzeigepflichten bestehen, empfiehlt es sich, mit der zuständigen Rechtspflegerin oder dem zuständigen Rechtspfleger beim Betreuungsgericht Kontakt aufzunehmen.

Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer bekommen keine Vergütung. Sie haben jedoch einen Anspruch auf Erstattung der für die Betreuung nötigen Auslagen. Über das Land Hessen sind sie auch haftpflichtversichert. Bei ihrer anspruchsvollen Tätigkeit können sie außerdem auf ein zuverlässiges System der Begleitung, Beratung und Hilfe insbesondere durch die hessischen Betreuungsvereine und auch Betreuungsbehörden zurückgreifen.

Ersatz von Aufwendungen

Wer einen Menschen betreut, braucht die zum Zwecke der Führung der Betreuung notwendigen Auslagen nicht aus der eigenen Tasche zu bezahlen, vielmehr ist hierfür ein Kostenvorschuss bzw. -ersatz vorgesehen. Der entsprechende Geldbetrag kann unmittelbar dem Einkommen oder Vermögen des betreuten Menschen entnommen werden, solange dieser nicht mittellos ist. In Zweifelsfragen können sich Betreuende an die Rechtspflege des zuständigen Betreuungsgerichts wenden.

Ist der betreute Mensch mittellos, richtet sich der Anspruch auf Aufwendungsersatz an die Justizkasse. Dabei haben ehrenamtliche Betreuerinnen und -Betreuer die Wahl, ihre Aufwendungen entweder konkret unter Vorlage von Belegen abzurechnen, oder eine pauschale Aufwandsentschädigung geltend zu machen. Diese beträgt 425, – € pro Jahr und Betreuung.

Bei der Entscheidung für die Einzelabrechnung gilt Folgendes: Für Fahrtkosten sieht das Gesetz ein Kilometergeld von 0,42 €/km vor. Bei größeren Strecken werden unter Umständen nur die Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels erstattet.

Achtung: Der Anspruch auf Ersatz der (einzelnen) Auslagen erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach Entstehung des Anspruchs geltend gemacht wird.

Auch für den Anspruch auf Geltendmachung der pauschalen Aufwandsentschädigung gibt es eine Ausschlussfrist! Sie beginnt mit dem auf die Bestellung der Betreuerin oder des Betreuers folgenden Jahrestag. Der Anspruch muss bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres geltend gemacht werden (§ 1878 Abs. 4 BGB).

Steuerlicher Hinweis:

Erhält die Betreuerin oder der Betreuer die jährliche pauschale Aufwandsentschädigung, zählt diese zum steuerpflichtigen Einkommen. Es kann sich deshalb empfehlen, alle Belege aufzubewahren, auch wenn man nicht die Einzelabrechnung wählt, um ggf. gegenüber dem Finanzamt die Höhe der Aufwendungen belegen zu können.

Die pauschalen Aufwandsentschädigungen sind bis zu einem Jahresbetrag von 3.000,- € steuerfrei. Der erhöhte Freibetrag honoriert das Engagement von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern und vereinfacht deren Arbeit erheblich. Diese können seitdem mehrere Betreuungen führen und jeweils die Pauschale in Anspruch nehmen, ohne hierfür – bis zur Obergrenze – steuerpflichtig zu werden. Zu beachten ist jedoch, dass in den Steuerfreibetrag von 3.000,- € auch die Einnahmen für sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten (wie etwa Übungsleiterinnen und Übungsleiter, Pflegekräfte) einfließen (§ 3 Nummer 26b EStG). Diese Tätigkeiten sind also gegebenenfalls bei der Kalkulation des Steuerfreibetrags mit zu berücksichtigen. Weiterhin kann im Einzelfall die steuerliche Freigrenze von 256, – € (§ 22 Nummer 3 Satz 2 EStG) greifen. Allgemeine steuerliche Freibeträge können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen weiterhin zusätzlich in Anspruch genommen werden.

Haftpflichtversicherung – Versicherungsschutz

Betreuerinnen und Betreuer haben den betreuten Menschen gegenüber für schuldhafte, d. h. vorsätzliche oder fahrlässige, Pflichtverletzungen einzustehen. Auch das Unterlassen einer Handlung kann eine Schadensersatzpflicht auslösen. Für die ehrenamtliche Betreuung hat das Land Hessen eine Sammelversicherung abgeschlossen. Bei Ihrer Betreuerbestellung erhalten Sie ein Merkblatt zum Versicherungsumfang und Ihren Pflichten im Versicherungsfall. Bitte lesen Sie dieses gründlich durch und bewahren es auf, da Sie der Versicherung den Eintritt eines Schadens unverzüglich melden müssen. Kosten für eine KfZ-Haftpflichtversicherung werden nicht erstattet.

Vergütung

Betreuungen werden grundsätzlich ehrenamtlich und damit unentgeltlich geführt. Etwas Anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn das Gericht bei der Betreuerbestellung feststellt, dass die Betreuung berufsmäßig geführt wird. Vermögende Betreute müssen die entsprechenden Kosten selbst tragen. Ist der betreute Mensch mittellos, richtet sich der Vergütungsanspruch der Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer an die Staatskasse.

Hilfe durch Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine

Dem bürgerschaftlichen Engagement kommt in der betreuungsrechtlichen Praxis eine besondere Bedeutung zu. Dabei können sowohl Angehörige, Freunde, Nachbarn oder Berufskollegen von Betroffenen Betreuungen führen. Es gibt aber auch Mitbürgerinnen und Mitbürger, die diesen menschlich überaus wertvollen Dienst für Personen übernehmen, zu denen sie zuvor keine Kontakte hatten.

Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer werden bei der Erfüllung ihrer anspruchsvollen Tätigkeit nicht allein gelassen, es gibt für sie ein zuverlässiges System der Begleitung, Beratung und Hilfe.

Möglichkeiten zur Beratung bestehen sowohl bei den Betreuungsgerichten als auch bei den kommunalen Betreuungsbehörden sowie bei den zahlreichen hessischen Betreuungsvereinen. Betreuerinnen und Betreuer werden sich mit Fragen etwa aus dem Bereich des Zivilrechts, z. B. im Zusammenhang mit Genehmigungsvorbehalten oder mit der jährlichen Rechnungslegung, eher an das Gericht wenden. Soweit es um eher praktische Fragen geht, wird dagegen der zuständige Betreuungsverein oder die Betreuungsbehörde ihr Hauptansprechpartner sein. Hier erhalten Sie auch Informationen über mögliche Unterstützungsangebote, die für den betreuten Menschen wichtig sind, z. B. Allgemeiner Sozialdienst, Einsatz von Haushaltshilfen, fahrbarer Mittagstisch, Gemeindeschwestern, Sozialstationen, Vermittlung von Heimplätzen usw..

Erfahrungsgemäß ist gerade am Anfang der ehrenamtlichen Tätigkeit der Bedarf an Beratung und Unterstützung besonders groß. Deshalb ist es wichtig, dass vor Ort ein ausreichendes Einführungs- und Fortbildungsangebot zur Verfügung steht, um Ehrenamtlichen den Einstieg in diese Aufgabe zu erleichtern. Hierfür sind die kommunalen Betreuungsbehörden und insbesondere die Betreuungsvereine zuständig. Für ganz Hessen wurde dafür ein landesweites Schulungsprogramm entwickelt, das die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der hessischen Betreuungsvereine in allen Regionen Hessens anbieten. Dieses sogenannte „Hessische Curriculum zur Schulung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer“ sieht umfassende Informationen über die Rechte und Pflichten von Betreuerinnen und Betreuern vor, erörtert medizinische Fragestellungen und verschafft einen Überblick über sozialrechtliche Hilfs- und Unterstützungsangebote. Darüber hinaus wird anhand von Fallbeispielen erklärt, wie schwierige Situationen bewältigt werden können und welche weiteren Beratungsmöglichkeiten genutzt werden können.

Die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers kann vom betroffenen Menschen selbst, aber auch von Familienangehörigen, behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder Betreuungsbehörden beim Betreuungsgericht angeregt werden. Das entsprechende Verfahren ist im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt. Es sieht vor, dass die betroffene Person vom Gericht persönlich angehört werden muss.

Einleitung des Verfahrens

Die Betreuerin oder der Betreuer wird vom Amtsgericht – Betreuungsgericht – bestellt. Der betroffene Mensch kann dies selbst beantragen. Wer körperlich behindert ist, kann nur auf seinen eigenen Antrag hin eine rechtliche Betreuung erhalten. In allen anderen Fällen entscheidet das Gericht auch ohne Antrag des betroffenen Menschen von Amts wegen. Dritte (z. B. Familienangehörige, Nachbarn, Krankenhäuser oder auch Behörden) können bei Gericht die Einleitung eines Betreuungsverfahrens anregen. Das Verfahren ist im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt.

Zuständiges Gericht

Für die Anordnung einer Betreuung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich der betroffene Mensch zur Zeit der Verfahrenseinleitung hauptsächlich tatsächlich aufhält (gewöhnlicher Aufenthalt).

Stellung des betroffenen Menschen

Der betroffene Mensch ist im Betreuungsverfahren verfahrensfähig, d. h. er kann selbst Anträge stellen und Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen einlegen. Er wird deshalb vom Betreuungsgericht über den Verlauf des Verfahrens unterrichtet.

Bestellung einer Verfahrenspflegerin oder eines Verfahrenspflegers

Soweit der betroffene Mensch nicht in der Lage ist, seine Interessen selbst wahrzunehmen, richtet das Gericht eine Verfahrenspflegschaft ein. Hiermit soll der betroffene Mensch im Verfahren unterstützt werden. Ihm sind z. B. die einzelnen Verfahrensschritte, der Inhalt der Mitteilungen des Gerichts und die Bedeutung der Angelegenheit zu erläutern. Erkennbare Anliegen der betroffenen Person sind – soweit sie mit deren Interessen vereinbar sind – dem Gericht zu unterbreiten, damit diese Wünsche in die Entscheidung des Gerichts einfließen können.

Als Verfahrenspflegerinnen und – pfleger können Vertrauenspersonen aus dem Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis sowie, wenn solche nicht vorhanden sind, Berufsbetreuerinnen/ Berufsbetreuer oder Beschäftigte von Betreuungsvereinen bestellt werden.

Persönliche Anhörung des betroffenen Menschen

Das Gericht muss vor seiner Entscheidung die betroffene Person – von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – persönlich anhören und sich einen eigenen Eindruck von ihr verschaffen. Die Anhörung soll im Regelfall in ihrer üblichen Umgebung erfolgen. Gegen ihren Willen soll die betroffene Person aber nicht in ihrer Privatsphäre gestört werden. Widerspricht sie daher einem Besuch der Richterin oder des Richters, so findet die Anhörung im Gericht statt.

Ist eine Verfahrenspflegerin oder ein Verfahrenspfleger bestellt worden, wird diese Person zur Anhörung hinzugezogen. Das Gericht kann auch bereits in dieser Phase des Verfahrens eine Sachverständige oder einen Sachverständigen anhören.

Auf Wunsch des betroffenen Menschen kann eine Person seines Vertrauens an der Anhörung teilnehmen. Weiteren Personen kann das Gericht die Anwesenheit gestatten, jedoch nicht gegen den Willen der betroffenen Person.

Das Ergebnis der Anhörungen, das Sachverständigengutachten oder das ärztliche Zeugnis, die vorgesehene Betreuerin oder der vorgesehene Betreuer sowie deren möglicher Aufgabenbereich sollen mit dem betroffenen Menschen im Rahmen einer persönlichen Anhörung erörtert werden.

Anhörung Dritter

Das Gericht hat zudem die zuständige Betreuungsbehörde vor Bestellung einer Betreuerin bzw. eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts anzuhören. Ferner können im Interesse der betroffenen Menschen Ehegatten bzw. Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner sowie Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Kinder oder Geschwister angehört werden. Die Anhörung im Verfahren bedeutet nicht automatisch, dass Angehörige eine Stellung als Verfahrensbeteiligte im Betreuungsverfahren erhalten. Denn nach § 274 FamFG entscheidet das Gericht, wer im Verfahren formell beteiligt wird. Angehörige können aber den Antrag stellen, als Beteiligter zugelassen zu werden. Lehnt das Gericht die Beteiligung ab, kann dies mit der Beschwerde angegriffen werden. In Zweifelsfällen sollten Sie mit dem Gericht klären, ob mit Ihrer Anhörung die Stellung als Beteiligter im Verfahren verbunden sein soll. Auf Wunsch des betroffenen Menschen hat das Gericht auch weitere ihm nahestehende Person anzuhören, allerdings nur, wenn dadurch keine erhebliche Verzögerung eintritt.

Sozialbericht

Das Betreuungsgericht bittet in der Regel die örtliche Betreuungsbehörde um einen Sozialbericht. Im Rahmen der Erstellung dieses Berichts prüft die Betreuungsbehörde, ob eien Betreuung durch andere Hilfen vermieden werden kann. Sie berichtet dem Gericht über die persönliche, gesundheitliche und soziale Situation der betroffenen Person und schlägt, soweit erforderlich, eine Betreuerin oder einen Betreuer vor. Sie muss sich hierzu von der Eignung der vorgeschlagenen Person überzeugen.

Sachverständigengutachten

Eine Betreuerin oder ein Betreuer darf – von Ausnahmefällen abgesehen – nur bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt darf nur dann angeordnet werden, wenn das Gericht ein Sachverständigengutachten über das Krankheits- oder Behinderungsbild der Betroffenen, den aus medizinischerSicht aufgrund der Erkrankung oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarf sowie die voraussichtliche Dauer der Hilfsbedürftigkeit eingeholt hat. Die oder der Sachverständige ist verpflichtet, vor der Erstellung des Gutachtens den betroffenen Menschen persönlich zu untersuchen und zu befragen. Ein ärztliches Zeugnis kann in einfach gelagerten Fällen genügen. Das Gleiche gilt, wenn der betroffene Mensch die Betreuung selbst beantragt hat und er auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet.

Bekanntmachung, Wirksamkeit, Betreuerurkunde

Die Entscheidung ist dem betroffenen Menschen, der Betreuerin oder dem Betreuer, der Verfahrenspflegerin oder dem Verfahrenspfleger und der Betreuungsbehörde bekannt zu geben. Wirksamkeit erlangt die Entscheidung mit ihrer Rechtskraft.

Die Betreuerin oder der Betreuer wird von der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger bei Gericht mündlich verpflichtet und erhält eine Urkunde über die Bestellung. Diese Urkunde dient auch als Ausweis für die Vertretung. Sie muss sorgfältig aufbewahrt werden. Im Zweifel ist sie zusammen mit dem Personalausweis zu verwenden, da sie kein Lichtbild enthält. Die Urkunde sollte nicht im Original an Dritte übersandt werden; Ablichtungen oder beglaubigte Ablichtungen reichen dafür in der Regel aus. Nach Beendigung der Betreuung ist die Urkunde an das Gericht zurückzugeben.

Einstweilige Anordnung

Das beschriebene Verfahren, das eine umfassende Ermittlungstätigkeit des Gerichts erfordert, nimmt gewisse Zeit in Anspruch. Häufig muss jedoch rasch gehandelt werden. Dann kann das Gericht in einem vereinfachten Verfahren durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Betreuung einrichten, einen vorläufigen Einwilligungsvorbehalt anordnen, eine Betreuerin oder einen Betreuer entlassen sowie den Aufgabenkreis der bestellten Betreuung vorläufig erweitern. Eilmaßnahmen sind allerdings nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig und treten spätestens nach sechs Monaten außer Kraft. Nach Anhörung einer oder eines Sachverständigen kann eine weitere einstweilige Anordnung erlassen werden, eine Gesamtdauer von einem Jahr darf dabei insgesamt nicht überschritten werden.

In besonders eiligen Fällen kann das Gericht, solange eine Betreuerin oder ein Betreuer noch nicht bestellt ist bzw. wenn die jeweiligen Pflichten nicht erfüllt werden können, auch selbst die notwendigen Maßnahmen treffen.

Rechtsbehelfe

Gegen die Entscheidungen des Gerichts kann durch die Verfahrensbeteiligten Beschwerde eingelegt werden. Sie muss in der Regel binnen einer Frist von einem Monat und in besonderen Fällen innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden. Die Entscheidung über die Betreuerbestellung, die Aufhebung der Betreuung oder die Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehaltes und alle Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen können außerdem mit der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof angegriffen werden. Bei allen übrigen Entscheidungen ist dies nur nach vorheriger Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht möglich.

Welcher Rechtsbehelf im Einzelfall möglich ist und wo und auf welche Weise er einzulegen ist, ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung, die das Gericht seiner Entscheidung beizufügen hat.

Für die verschiedenen Formen von Unterbringungsverfahren gibt es eine einheitliche rechtliche Vorgabe: das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Es regelt sowohl die (zivilrechtliche) Unterbringung durch die Betreuerin oder den Betreuer als auch die (öffentlich-rechtliche) Unterbringung nach dem Hessischen Gesetz über Hilfen bei psychischen Krankheiten (PsychKHG).

Wird eine Unterbringung genehmigt oder vom Gericht angeordnet, so ist die Dauer der Unterbringung auf höchstens ein Jahr, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit auf höchstens zwei Jahre, zu befristen. Eine Verlängerung ist möglich. Beruht die Unterbringung auf einer einstweiligen Anordnung, so darf sie eine Gesamtdauer von 3 Monaten nicht überschreiten.

Hier ist zwischen Gebühren, gerichtlichen und außergerichtlichen Auslagen zu unterscheiden. Gebühren und gerichtliche Auslagen - z. B. Schreib- und Sachverständigenkosten - werden für das laufende Betreuungsverfahren nur erhoben, wenn das Vermögen des betroffenen Menschen 25.000, – € übersteigt.

Bei der Berechnung des Vermögens bleibt der Wert eines angemessenen Hausgrundstücks außer Ansatz, wenn das Haus des betreuten Menschen von ihm selbst oder seinem nicht getrenntlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartner allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach seinem Tod weiter bewohnt werden soll. Als Jahresgebühr für eine auf Dauer angelegte Betreuung werden von dem 25.000,– € übersteigenden Vermögen pro angefangene 5.000,– € eine Gebühr von 10,– €, mindestens aber 200,– € erhoben. Ist die Vermögenssorge von der Betreuung nicht erfasst, wird eine Jahresgebühr von maximal 300,– € erhoben.

Zusätzliche Auslagen

Zusätzlich zu den Gebühren werden Auslagen erhoben, insbesondere eine Dokumentenpauschale, Reisekosten für Auswärtsgeschäfte und Sachverständigenauslagen. Deren genaue Bezifferung hängt von den im Einzelfall anfallenden Kosten ab. Auch die an die Verfahrenspflegschaft gezahlten Beträge sind Auslagen des Gerichts und werden dem betreuten Menschen in Rechnung gestellt, wenn er nicht mittellos ist, also über Vermögen, das über den sozialhilferechtlichen Schongrenzen liegt oder über entsprechendes Einkommen verfügt.

Nach dem gesetzlichen Leitbild soll die rechtliche Betreuung eines anderen Menschen grundsätzlich ehrenamtlich erfolgen. Dafür kommen vor allem Familienangehörige in Frage, wenn dies möglich und von der betroffenen Person gewünscht ist. Aber auch Freunde, Nachbarn, Berufskollegen und andere sozial engagierte Personen können eine ehrenamtliche Betreuung übernehmen. Sie leisten damit einen menschlich überaus wertvollen Dienst, um dem betreuten Menschen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.

Welche Voraussetzungen brauche ich für die Übernahme einer ehrenamtlichen Betreuung?

Im Gesetz sind keine fachlichen Anforderungen an Betreuerinnen oder Betreuer vorgesehen. Es handelt sich aber um eine anspruchsvolle und verantwortungsvolle Tätigkeit, da sie häufig mit einer umfassenden Einbindung in die Lebensumstände einer Person einhergeht, die ihre Angelegenheiten nicht mehr alleine besorgen kann. Deshalb bieten in Hessen Betreuungsvereine kostenfreie Schulungen und Fortbildungen für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer oder sonst interessierte Personen an. Diesen liegt ein einheitlicher Lehrplan, das „Hessische Curriculum zur Schulung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer“ zugrunde. Bei Fragen hierzu können Sie sich direkt an einen örtlichen Betreuungsverein oder Ihre örtliche Betreuungsbehörde wenden.

Der Gesetzgeber sieht vor, dass bei allen Personen die durch das Betreuungsgericht zur rechtlichen Betreuerinnen oder Betreuern bestellt werden sollen, die persönliche Eignung vor Bestellung durch die Betreuungsbehörde zu überprüfen ist. Daher sind der örtlichen Betreuungsbehörde folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. Ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) zur Vorlage bei einer Behörde, das nicht älter als drei Monate sein darf
  2. Eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zi-vilprozessordnung (ZPO), die nicht älter als drei Monate sein darf

Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer außerhalb des persönlichen Umfelds der Betroffenen sollen darüber hinaus eine Vereinbarung über die Begleitung während dieses Ehrenamts mit einem Betreuungsverein abschließen.

Zu 1.: Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde

Um das Führungszeugnis kostenfrei zu erhalten, benötigen Sie eine entsprechende Aufforderung der Betreuungsbehörde.

Wichtig ist, dass Sie ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragen, da diese Art des Führungszeugnisses durch das Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) vorgeschrieben ist. Beim Antrag müssen Sie die Betreuungsbehörde als Empfänger angeben. Die Vorlage eines so genannten „Erweiterten Führungszeugnisses“ nach § 30a Abs. 1 BZRG ist nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Grundsätzlich kann das Führungszeugnis bei der örtlich zuständigen Meldebehörde beantragt werden. Darüber hinaus ist auch eine Online-Beantragung mit Personalausweis möglich, für die die entsprechenden Onlinefunktionen frei geschaltet wurden. Details zu Verfahren und Inhalten finden sich auf der Homepage des Bundesamts für Justiz, das für die Ausstellung der Führungszeugnisse zuständig ist.

Das Führungszeugnis geht nach Ihrer Beantragung unmittelbar der Behörde zu.

Zu 2: Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO

Eine Selbstauskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis ist für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer kostenfrei. Details zum Verfahren der Online-Registrierung finden sie hier.

Sie müssen sich zunächst beim zentralen Vollstreckungsportal registrieren. Danach erhalten sie per Post Zugangsdaten und können die Selbstauskunft nach Anmeldung am Portal herunterladen. Um die Beantragung der Zugangsdaten zu vereinfachen, kann auch die Online-Ausweisfunktion genutzt werden.

Nach erfolgter Registrierung finden Sie online eine detaillierte Anleitung zur Einholung einer Selbstauskunft.

Was in das zentrale Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, wird in § 882b Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Eintragungen können sich z.B. im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens oder eines Insolvenzverfahrens ergeben.

Achtung: Bei der erforderlichen Auskunft handelt es sich nicht um eine Bonitätsauskunft, wie sie etwa durch die SCHUFA Holding AG oder andere gewerbliche Anbieter zur Verfügung gestellt wird.

Welche Aufgaben habe ich als ehrenamtlicher Betreuerin oder Betreuer?

Die Betreuerin oder der Betreuer übernimmt die rechtliche Vertretung des betreuten Menschen im Rahmen der vom Betreuungsgericht konkret benannten, erforderlichen Aufgabenbereiche. Typische Bereiche und Tätigkeiten können sein:

  • Vermögenssorge (Geldverwaltung, Überweisungen)
  • Gesundheitssorge (Arztbesuche, Rehabilitation)
  • Aufenthaltsbestimmung (Mietverträge, Heimverträge)
  • Behördenangelegenheiten (Anträge, Korrespondenz)
  • Geltendmachung von rechtlichen Ansprüchen

Eine besonders wichtige Aufgabe besteht dabei stets darin, den persönlichen Kontakt zum betreuten Menschen aufrecht zu erhalten. Denn nur ein guter und vertrauensvoller Kontakt ermöglicht es, mit ihm zusammen Entscheidungen in seinem Sinne zu treffen.

Bekomme ich Aufwendungen ersetzt?

Die Betreuerin oder der Betreuer braucht die mit der Betreuung verbundenen notwendigen Auslagen (Fahrtkosten, Telefon, Porto etc.) nicht aus eigener Tasche zu bezahlen, da ihr bzw. ihm ein Aufwendungsersatzanspruch zusteht.

Wie kann ich ehrenamtliche Betreuerin oder ehrenamtlicher Betreuer werden?

Sofern Sie Interesse an einer ehrenamtlichen Betreuungstätigkeit haben, steht Ihnen der örtliche Betreuungsverein und die örtliche Betreuungsbehörde für weitere Auskünfte zur Verfügung.

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