Vorsorgevollmacht

In unserem Recht haben nur Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern ein umfassendes Sorgerecht und damit die Befugnis zur Entscheidung und Vertretung in allen Angelegenheiten. Für Volljährige können hingegen die Angehörigen nur in zwei Fällen entscheiden oder Erklärungen abgeben: Entweder wenn sie durch das Gericht als Betreuerin oder Betreuer bestellt sind oder aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht.

Seit dem 1. Januar 2023 gibt es in akuten Krankheitssituationen ein gesetzliches Ehegattennotvertretungsrecht in gesundheitlichen Angelegenheiten (§ 1358 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Diese Notvertretung ist auf höchstens sechs Monate befristet. Das gesetzliche Notvertretungsrecht des Ehepartners findet keine Anwendung, wenn eine ausreichend umfassende Vorsorgevollmacht erteilt wurde, die Sie individuell gestalten können. Nähere Informationen zu dem neuen Ehegattenvertretungsrecht finden Sie in der vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Broschüre „Eherecht“. Eine Vorsorgevollmacht bietet auch für Ehepartnerinnen und Ehepartner im Unterschied zum inhaltlich eingeschränkten sowie zeitlich befristeten Ehegattenvertretungsrecht die Sicherheit, dauerhaft und frühzeitig rechtlich vorsorgen zu können. Daher ist es nach wie vor auch für Ehegatten ratsam, eine Vorsorgevollmacht an eine Person Ihres Vertrauens zu erteilen.

Die Vollmacht zur Vorsorge ermöglicht ein hohes Maß an Selbstbestimmung. Sie benennen eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens, die bereit sind, für Sie im Bedarfsfall zu handeln.

Hierbei können Sie sich von Ihren persönlichen Wünschen und Bedürfnissen leiten lassen sowie zusätzlich Anweisungen geben, wie Ihre Angelegenheiten geregelt werden sollen. Es ist sinnvoll, die gewünschten bevollmächtigten Personen - z. B. Angehörige oder Freunde - bereits bei der Abfassung der Vollmacht mit einzubeziehen.

Eine Vollmacht ist die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht. Sie wird im Regelfall durch Erklärung gegenüber der zu bevollmächtigenden Person erteilt. Wie jedes Rechtsgeschäft setzt sie die Geschäftsfähigkeit der vollmachtgebenden Person voraus.

Eine Generalvollmacht deckt nicht alle Lebensbereiche ab. In einigen Fällen sind Sie gesetzlich verpflichtet, die entsprechenden Handlungsbefugnisse der bevollmächtigten Person ganz konkret zu benennen. Es empfiehlt sich also, in der Vollmacht genau zu bezeichnen, wozu sie im Einzelnen ermächtigen soll.

Eine Generalvollmacht kann etwa „zur Vertretung in allen Angelegenheiten“ ermächtigen. Sie deckt aber mehrere wichtige Fälle nicht ab:

  • Die bevollmächtigte Person kann an Ihrer Stelle keiner ärztlichen Untersuchung, einer Heilbehandlung oder einem medizinischen Eingriff zustimmen, wenn hierbei Lebensgefahr besteht (etwa bei einer Herzoperation) oder ein schwerer, länger andauernder Gesundheitsschaden zu erwarten ist (z. B. bei einer Amputation).
  • Die bevollmächtigte Person kann an Ihrer Stelle nicht in eine zu Ihrem Schutz notwendige geschlossene Unterbringung oder in eine andere freiheitsbeschränkende Maßnahme (etwa ein Bettgitter)  einwilligen.
  • Die bevollmächtigte Person kann nicht in ärztliche Zwangsmaßnahmen und die dafür erforderliche geschlossene Unterbringung einwilligen.

  • Die bevollmächtigte Person kann an Ihrer Stelle nicht in eine Organspende einwilligen.

In diesen Fällen verlangt das Gesetz, dass die schriftliche Vollmacht diese Befugnisse ausdrücklich bezeichnet. Eine „Generalvollmacht“ genügt also nicht. Außerdem braucht die bevollmächtigte Person in den ersten drei Fallgruppen für ihre Entscheidung die Genehmigung des Betreuungsgerichts.

Ferner ist zu beachten, dass in einigen ausländischen Staaten die bevollmächtigte Person nur in Angelegenheiten handeln darf, die in der Vollmacht ausdrücklich benannt sind.

Aufgabengebiete genau bezeichnen

Es empfiehlt sich, in der Vollmacht genau zu bezeichnen, wozu sie im Einzelnen ermächtigen soll. Dabei ist es auch möglich, die Vollmacht nur auf bestimmte Aufgabengebiete zu beschränken (z. B. nur für den Gesundheitsbereich). Dies bedeutet aber, dass im Bedarfsfall für die anderen Aufgaben möglicherweise eine rechtliche Betreuung für Sie eingerichtet werden muss. Die bevollmächtigte Person kann durch das Gericht auch für die ergänzenden Aufgaben der Betreuung ausgewählt werden. Ein Nebeneinander von Vollmacht und Betreuung sollte besser vermieden werden. Denn sind Betreuerin oder Betreuer und Bevollmächtigte bzw. Bevollmächtigter nicht dieselbe Person, kann es zu Konflikten kommen.

Ihre Vorsorgevollmacht sollte schriftlich abgefasst und mit Ort, Datum und eigenhändiger Unterschrift versehen sein. Sie können sich bei der Abfassung fachkundig beraten lassen, z.B. von Betreuungsvereinen und Betreuungsbehörden, aber auch eine anwaltliche bzw. notarielle Beratung in Anspruch nehmen.

Schon aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft sollte die Vorsorgevollmacht schriftlich abgefasst sein, da dann ihr Anwendungsbereich eindeutig ist. Sie muss nicht handschriftlich verfasst sein. Wird der Text von Ihnen trotzdem eigenhändig geschrieben, hat dies den Vorteil, dass auf diese Weise sich später etwa ergebenden Zweifeln an Ihrer Geschäftsfähigkeit eher begegnet werden kann. Außerdem ist die Gefahr einer Fälschung geringer. Sie können eine Vollmacht auch maschinell erstellen oder von einer anderen Person schreiben lassen. Schließlich können Sie sich auch eines geeigneten Vordruckmusters bedienen. Ort, Datum und vollständige eigenhändige Unterschrift dürfen jedoch keinesfalls fehlen.

Für die Vermögenssorge in Bankangelegenheiten sollten Sie auf die von Ihrer Bank / Sparkasse angebotene Konto- / Depotvollmacht zurückgreifen.

Zwei wichtige Hinweise zur Vollmacht:

  1. Eine Vollmacht sollte in keinem Fall Zweifel am Eintritt ihrer Wirksamkeit zulassen. Sie sollten daher einleitend nicht etwa schreiben: „Für den Fall, dass ich selbst einmal nicht mehr handeln kann, soll an meiner Stelle ...“ o. Ä. Damit bliebe nämlich für den Rechtsverkehr ungeklärt, ob diese Voraussetzung wirklich eingetreten ist. Es wäre auch unzweckmäßig, die Gültigkeit der Vollmacht etwa von ärztlichen Zeugnissen über Ihren Gesundheitszustand abhängig zu machen. Dies würde wiederum Fragen aufwerfen, z. B. wie aktuell diese Bescheinigungen jeweils sein müssen. Eine Vollmacht zur Vorsorge ist nur dann uneingeschränkt brauchbar, wenn sie an keine Bedingungen geknüpft ist.
     
  2. Wollen Sie die Person Ihres Vertrauens mit der Wahrnehmung Ihrer Bankangelegenheiten bevollmächtigen, ist es ratsam, ergänzend eine Vollmacht auch gesondert auf dem von den Banken und Sparkassen angebotenen Vordruck „Konto- / Depotvollmacht – Vorsorgevollmacht“ zu erteilen. In dieser Vollmacht sind die im Zusammenhang mit Ihrem Konto oder Depot wichtigen Bankgeschäfte im Einzelnen erfasst. Zu Ihrer eigenen Sicherheit sollten Sie die Vollmacht in Ihrer Bank in Anwesenheit eines Bankmitarbeiters erteilen. Ihr Kreditinstitut wird Sie sicherlich gerne – auch telefonisch – beraten. Wenn Sie zum Abschluss eines Darlehensvertrages bevollmächtigen wollen, müssen Sie die Vollmacht in notariell beurkundeter Form erteilen. 

Beratung sinnvoll

Es kann sinnvoll sein, sich bei der Abfassung einer Vorsorgevollmacht anwaltlich oder notariell beraten zu lassen. Dies ist besonders dann zu empfehlen, wenn Sie z. B. Immobilien oder umfangreiches Vermögen besitzen, Sie daran denken, mehrere Bevollmächtigte einzusetzen oder der bevollmächtigten Person zusätzlich zur Vollmacht Handlungsanweisungen erteilen wollen.

Hilfe bei der Formulierung einer Vollmacht können Sie auch bei Betreuungsvereinen erhalten. Über deren konkrete Angebote informieren Sie sich bitte vor Ort.

Notarielle Beurkundung

Eine notarielle Beurkundung der Vollmacht ist immer notwendig, wenn die Vollmacht unwiderruflich auch zum Erwerb oder zur Veräußerung von Grundstücken oder Eigentumswohnungen erteilt werden soll. Auch eine widerrufliche Vorsorgevollmacht kann faktisch unwiderruflich werden, wenn die Vollmachtgeberin oder der Vollmachtgeber geschäftsunfähig wird und deshalb einen wirksamen Widerruf der Vollmacht nicht mehr erklären kann. Es ist deshalb ratsam, jede Vorsorgevollmacht, die auch zum Erwerb oder zur Veräußerung von Grundstücken ermächtigt, notariell beurkunden zu lassen.

Wenn die Vorsorgevollmacht zur Aufnahme von Verbraucherdarlehen berechtigten soll, ist auch eine notarielle Beurkundung erforderlich. Eine Vollmacht zur Aufnahme eines Verbraucherdarlehens kann zwar auch schriftlich erteilt werden, sie muss dann aber nach § 492 Absatz 4 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestimmte Informationen zu dem jeweiligen Verbraucherdarlehensvertrag enthalten, die erst gegeben werden können, wenn schon über den Vertragsinhalt verhandelt wurde. Eine Vorsorgevollmacht, die nur allgemein zu einer erst späteren Aufnahme von Verbraucherdarlehen ermächtigen soll, kann solche Informationen nicht enthalten.

Öffentliche Beglaubigung

Von der notariellen Beurkundung der Vollmacht ist die öffentliche Beglaubigung der Vollmachtsunterschrift zu unterscheiden. Mit der öffentlichen Beglaubigung einer Vollmacht können Sie Zweifel daran beseitigen, dass Sie die Vollmacht ausgestellt haben und eine echte Vollmachtsurkunde vorliegt. Damit können sich künftige Vertragspartner eher darauf verlassen, dass die Vollmacht wirklich von Ihnen stammt. Die Beglaubigung Ihrer Unterschrift unter der Vollmacht kann ebenfalls bei der Betreuungsbehörde, dem Ortsgericht oder bei einer Notarin bzw. einem Notar erfolgen.

Die notarielle Beurkundung einer Vollmacht ist grundsätzlich nicht gesetzlich vorgeschrieben. Sie wird jedoch stets notwendig, wenn sie bevollmächtigte Personen ermächtigen soll, Grundstücke oder Wohnungseigentum zu erwerben, zu veräußern oder bestimmte Arten von Darlehen aufzunehmen.

Ferner ist eine notarielle Beurkundung dann sinnvoll, wenn Sie ein Handelsgewerbe betreiben oder Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft sind. Für eine Erbausschlagung, die z. B. wegen Überschuldung des Nachlasses in Ihrem Namen erklärt werden soll, ist eine notariell beglaubigte Vollmacht notwendig.

Darüber hinaus können durch eine notarielle Beurkundung spätere Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht vermieden werden.

Festgelegte Gebühren

Die hierdurch entstehenden Gebühren sind gesetzlich festgelegt und richten sich nach dem Geschäftswert der Vollmacht, der wiederum vom Vermögen der vollmachtgebenden Person abhängt. Bei ausschließlich nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten wird in der Regel von einem Geschäftswert in Höhe von 5.000,– € auszugehen sein. Für die reine Beglaubigung der Unterschrift fallen wertabhängige Gebühren zwischen 20,– € und 80,– € an (alle Angaben zuzüglich Umsatzsteuer).

Öffentliche Beglaubigung

Von der notariellen Beurkundung der Vollmacht ist die öffentliche Beglaubigung einer Vollmacht zu unterscheiden, die ebenfalls eine Notarin oder ein Notar vornehmen kann. Die Unterschrift auf einer Vorsorgevollmacht kann auch von der Betreuungsbehörde öffentlich beglaubigt werden, in Hessen auch bei den Ortsgerichten. Diese Form der öffentlichen Beglaubigung ist einzuhalten, wenn die bevollmächtigte Person Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt abgeben soll und ihre Vollmacht nicht bereits notariell beurkundet ist. Auch zur Erklärung einer Erbausschlagung durch eine bevollmächtigte Person (z. B. wegen Überschuldung des Nachlasses) ist eine öffentlich beglaubigte Vollmacht sinnvoll. Zur Beantragung eines Reisepasses oder Personalausweises ist eine öffentlich beglaubigte Vollmacht gesetzlich vorgeschrieben. Mit der Beglaubigung können darüber hinaus spätere Zweifel, dass die Unterschrift von Ihnen stammt, leichter vermieden werden.

Querverweis

Eine Vollmacht zur Vorsorge gibt der bevollmächtigten Person in der Regel weitreichende Befugnisse. Sie wird womöglich bis zu Ihrem Lebensende in zentralen Lebensbereichen für Sie handeln. Daher ist Vertrauen die wichtigste Grundlage Ihrer Vollmacht – aber nicht die einzige: Sie können sich zusätzlich gegen Missbrauch schützen.

Die von Ihnen ausgewählte bevollmächtigte Person wird in der Regel aus dem Kreis der Angehörigen oder Ihnen sonst nahestehenden Personen sein. Sollten Sie erwägen eine Person zu bevollmächtigen, die eine solche Tätigkeit nicht unentgeltlich anbietet, muss sichergestellt sein, dass es dieser Person nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz gestattet ist, solche Geschäfte wahrzunehmen. Dies ist z. B. bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt der Fall.

Vorkehrungen gegen Missbrauch

Auch wenn Sie eine Vertrauensperson bevollmächtigen, sollten Sie nicht auf Vorkehrungen gegen Missbrauch verzichten. Sie können z. B. eine Kontrollperson benennen, mehrere Bevollmächtigte bestellen oder einer weiteren Person Ihres Vertrauens das Recht einräumen, die Vollmacht zu widerrufen.

Wenn Sie mehrere bevollmächtigte Personen einsetzen, müssen Sie festlegen, ob jede allein handeln kann (Einzelvertretung) oder aber nur sämtliche bevollmächtigte Personen gemeinsam (Gesamtvertretung). Wenn Sie möchten, dass jede bevollmächtigte Person für sich allein handeln kann, sollten Sie jeder eine gesonderte Vollmacht ausstellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie für verschiedene Aufgabengebiete (z. B. Gesundheitsfürsorge und Vermögensangelegenheiten) jeweils eine eigene bevollmächtigte Person einsetzen. Allerdings benötigt dann jede dieser Personen eine eigene Vollmachtsurkunde. Dafür können Sie das in diesem Auftritt zur Verfügung gestellte Muster zur Vorsorgevollmacht mehrfach verwenden.

Wenn Sie mehrere Bevollmächtigte mit demselben Aufgabengebiet betrauen, ist zu bedenken, dass die unterschiedlichen Personen hinsichtlich notwendiger Geschäfte auch verschiedener Meinung sein können, was die Wahrnehmung Ihrer Interessen gefährden kann.

Sie können die Vollmacht aber auch so erteilen, dass mehrere Bevollmächtigte Sie nur gemeinsam vertreten dürfen. Dies können Sie etwa in Angelegenheiten vorsehen, die Ihnen besonders wichtig sind (Beispiel: Für die bei einer Haushaltsauflösung notwendigen Rechtsgeschäfte dürfen Ihre beiden Kinder nur gemeinsam handeln). Die Bevollmächtigten sind dann allerdings nur handlungsfähig, wenn sie sich einigen können.

Ersatzperson benennen

Sinnvoll ist, in der Vollmacht bereits eine Ersatzperson zu benennen. Damit können Sie Vorsorge für den Fall treffen, dass die von Ihnen bevorzugt bevollmächtigte Person „im Ernstfall“ Ihre Betreuung nicht übernehmen kann oder will.

Dass diese Person nur bei Verhinderung der eigentlichen Bevollmächtigten für Sie handeln darf, sollte intern abgesprochen werden. Im Text der Vollmacht wäre eine solche Einschränkung fehl am Platz.

Empfohlene Vorgehensweise

Am besten gehen Sie also folgendermaßen vor: Sie erteilen Ihrer Vertrauensperson und derjenigen Person, die diese im Notfall vertreten soll (also ggf. einer oder einem Ersatzbevollmächtigten), jeweils eine uneingeschränkte Vollmacht, z. B. indem Sie das Musterformular mehrfach verwenden.

Intern sprechen Sie mit der bevollmächtigten und der ersatzbevollmächtigten Person ab, dass die ersatzbevollmächtigte Person nur handelt, wenn die erste bevollmächtigte Person verhindert ist.

Sie können in der Vollmacht auch vorsehen, dass die bevollmächtigte Person weiteren Personen Untervollmacht erteilen darf, die Sie dann im Bedarfsfall vertreten können. Damit legen Sie die Entscheidung über die Untervollmacht aber in die Hände Ihrer Vertrauensperson.

Wo bewahre ich die Vollmachtsurkunde auf?

Bei der Aufbewahrung Ihrer Vollmacht gibt es verschiedene Möglichkeiten – vom häuslichen Schreibtisch bis zur Notarin oder zum Notar. Wofür Sie sich entscheiden, hängt von Ihrem Sicherheitsbedürfnis ab.

Die Vollmacht sollte zu Ihrer Sicherheit so erteilt werden, dass die bevollmächtigte Person die Vollmachtsurkunde bei Vornahme eines Rechtsgeschäfts im Original vorzulegen hat. Dazu ist ein entsprechender Hinweis in der Vollmachtsurkunde selbst erforderlich. Sorgen Sie deshalb stets dafür, dass die Vollmachtsurkunde der oder dem Bevollmächtigten zur Verfügung steht, wenn sie benötigt wird.

Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • Sie verwahren die Vollmachtsurkunde an einem im Ernstfall leicht zugänglichen Ort, den die bevollmächtigte Person kennt (z. B. in Ihrem häuslichen Schreibtisch).
  • Sie übergeben die Vollmachtsurkunde von vornherein der bevollmächtigten Person mit der Maßgabe, von dieser nur in dem besprochenen Fall Gebrauch zu machen. Wie schon gesagt, sollten Sie ohnehin nur jemanden bevollmächtigen, der oder dem Sie vorbehaltlos vertrauen können. Sollte diese Person absprachewidrig vorzeitig von der Vollmacht Gebrauch machen, können Sie die Vollmacht widerrufen und ggf. Schadenersatz fordern.
  • Sie übergeben die Vollmachtsurkunde einer anderen Vertrauensperson zur treuhänderischen Verwahrung mit der Auflage, sie der bevollmächtigten Person im Bedarfsfall auszuhändigen.
  • Bei einer notariellen Vollmacht können Sie auch an folgende Möglichkeit denken: Sie können die Notarin oder den Notar anweisen, an die bevollmächtigte Person nur dann eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde herauszugeben, wenn diese ein ärztliches Attest vorlegt, wonach Sie die in der Vollmacht bezeichneten Angelegenheiten nicht mehr besorgen können. In diesem Rahmen können Sie absprechen, wie alt das Attest sein darf und dass dessen Richtigkeit nicht überprüft werden muss.

Registrierung empfehlenswert

Besonders zu empfehlen ist es, die Vollmacht zusätzlich bei dem Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. Denn bei der Einleitung eines Betreuungsverfahrens fragt das Gericht dort nach, ob eine Vorsorgevollmacht eingetragen ist. Auch Ärztinnen oder Ärzte können dort nachfragen, ob eine Vorsorgevollmacht vorliegt, soweit dies für die Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung erforderlich ist. Auf diese Weise erhalten die Gerichte oder behandelnde Ärztinnen und Ärzte. Auf diese Weise erhalten die Gerichte oder behandelnde Ärztinnen und Ärzte sicher Kenntnis von Ihrer Vollmacht. Es wird im Regelfall keine gesetzliche Betreuung eingerichtet, wenn die von Ihnen bevollmächtigte Person hinreichend geeignet ist. Denn eine wirksame Vollmacht macht im Rahmen ihrer Reichweite eine Betreuung entbehrlich. Auf diese Weise kann Ihren persönlichen Wünschen am besten entsprochen werden.

Die Bundesnotarkammer führt bundesweit elektronisch das Zentrale Vorsorgeregister. In diesem Register werden auf Ihren Antrag alle Vorsorgeurkunden, zu denen Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügung und Patientenverfügungen gehören, registriert. Es ist sehr empfehlenswert, Ihre Vorsorgeurkunden dort registrieren zu lassen. Kommt es zu einem Betreuungsverfahren, wird das Betreuungsgericht beim Register anfragen, ob eine Vollmacht oder eine andere Regelung vorliegt. Auch Ärztinnen oder Ärzte können dort nachfragen, ob eine Vorsorgevollmacht vorliegt, soweit dies für die Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung erforderlich ist. Damit wird vermieden, dass eine Betreuung nur deshalb eingerichtet wird, weil das Betreuungsgericht oder behandelndes ärztliches Personal von einer Vollmacht nichts wusste. Das Gericht kann aufgrund der registrierten Daten beurteilen, ob eine für das Betreuungsverfahren relevante Vorsorgeurkunde vorhanden ist und kann dann mit der bevollmächtigten oder der von Ihnen als Betreuerin oder Betreuer gewünschten Person unmittelbar in Kontakt treten.

Keine inhaltliche Überprüfung

Mit der Eintragung ist keine eigenständige Vollmachtserteilung verbunden. Die Angaben zur Vollmacht werden nicht inhaltlich überprüft. Vor allem wird nicht überprüft, ob eine wirksame Vollmacht erteilt wurde.

Um dem Betreuungsgericht den Kontakt mit der bevollmächtigten Person zu ermöglichen, sollten Sie auf jeden Fall auch deren Daten registrieren lassen. Es empfiehlt sich, die Einzelheiten zuvor mit der bevollmächtigten Person zu besprechen, insbesondere zu klären, ob sie mit der Registrierung einverstanden ist.

Die Registereintragung kann unmittelbar von der vollmachtgebenden Person selbst beantragt werden. Der Antrag kann aber auch über eine Rechtsanwaltskanzlei oder eine Notarin bzw. einen Notar gestellt werden, die oder der bei der Erstellung der Vollmacht mitgewirkt hat. Zum Teil sind auch die Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden bei der Antragstellung behilflich.

Online-Eintrag möglich

Wollen Sie die Eintragung selbst veranlassen, können Sie dies online über das Internet unter www.vorsorgeregister.de tun. Das hat den Vorteil, dass die von Ihnen eingegebenen Daten automatisiert und somit wesentlich schneller weiterverarbeitet werden können. Der Antrag über das Internet ist zudem kostengünstiger als ein postalischer Antrag. Außerdem entfällt eine nicht immer auszuschließende Fehlerquelle bei der Erfassung schriftlicher Anträge.

  • Der Antrag auf Eintragung, Änderung, Ergänzung oder Löschung eines Eintrags wird online über www.vorsorgeregister.de gestellt: 20,50 € per Lastschrifteinzug, 23,00 € per Rechnung.
  • Der Antrag auf Eintragung, Änderung, Ergänzung oder Löschung eines Eintrags wird schriftlich gestellt: 23,50 € per Lastschrifteinzug, 26,00 € per Überweisung.
  • Erhöhungsgebühr für jede weitere bevollmächtigte Person bei einem online gestellten Antrag über www.vorsorgeregister.de : 3,50 €.
  • Erhöhungsgebühr für jede weitere bevollmächtigte Person bei schriftlichem Antrag: 4,00 €.
  • Bei Zahlung durch Lastschrifteinzug ermäßigen sich die Gebühren um: 2,50 €.

Beispiel: Sie haben eine Person bevollmächtigt; stellen Sie Ihren Antrag online über www.vorsorgeregister.de und erklären sich mit dem Lastschrifteinzug einverstanden, so fallen Gebühren in Höhe von 20,50 € an. Für einen entsprechenden schriftlichen Antrag würden Ihnen Gebühren in Höhe von 23,50 € in Rechnung gestellt.

Bei einer Antragstellung über institutionelle Nutzer des Vorsorgeregisters, insb. Notarinnen und Notare, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, z. T. auch Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden, können sich die Gebühren nochmals ermäßigen.

Die Vollmacht gilt gegenüber Dritten ab ihrer Ausstellung. Gegenüber der bevollmächtigten Person ist aber die mit ihm getroffene Vereinbarung maßgebend. Diese Vereinbarung wird schriftlich oder stillschweigend beinhalten, dass von der Vollmacht erst Gebrauch gemacht werden darf, wenn Sie selbst nicht mehr handlungsfähig sind.

Widerruf der Vollmacht

Wenn Sie Ihre Vollmacht widerrufen wollen, müssen Sie eine ausgehändigte Vollmachtsurkunde zurückverlangen. Haben Sie eine „Konto- /Depot-Vollmacht – Vorsorgevollmacht“ erteilt, die Sie widerrufen möchten, sollten Sie dies in jedem Fall auch Ihrer Bank oder Sparkasse unverzüglich schriftlich mitteilen. Können Sie selbst die Vollmacht krankheitsbedingt nicht mehr widerrufen, kann das Gericht eine Betreuerin oder einen Betreuer bestellen mit der Aufgabe, die bevollmächtigte Person zu kontrollieren und die Vollmacht zu widerrufen, wenn diese Person hierzu durch Pflichtverletzungen Anlass gegeben hat. Widerruft die Betreuerin oder der Betreuer die Vollmacht, wird das Gericht anstelle der bevollmächtigten Person eine andere geeignete Person zur Betreuerin oder zum Betreuer bestellen, die sich dann um Ihre Angelegenheiten kümmert. Ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Vollmacht, kann auch wieder die bevollmächtigte Person nach gerichtlicher Entscheidung tätig werden.

Über den Tod hinaus

Ob die Vollmacht über Ihren Tod hinaus gelten soll, müssen Sie bei Erteilung der Vollmacht entscheiden. Wollen Sie, dass die bevollmächtigte Person auch nach Ihrem Tod Ihre Angelegenheiten erledigen kann, müssen Sie dies in Ihrer Vollmacht ausdrücklich regeln. Denn nach der neueren Rechtsprechung erlischt im Zweifel die Vollmacht mit dem Tod der Vollmachtgeberin oder des Vollmachtgebers.

Wenn Sie in der Vollmacht keine ausdrückliche Regelung getroffen haben, führt der Tod der vollmachtgebenden Person in der Regel zum Erlöschen der Vollmacht. Die Geltung der Vollmacht über den Tod hinaus kann aber in vielen Fällen praktisch sinnvoll sein. Denn dies vermeidet Schwierigkeiten, wenn es um die Regelung der Bestattungsfragen oder die Nachlassabwicklung geht. Sie sollten deshalb diese Frage bei Erteilung der Vollmacht durch Ankreuzen unter Ziffer 9 der Mustervollmacht entscheiden. In einem eigenen selbst formulierten Text können Sie die Wendungen „Die Vollmacht gilt über meinen Tod hinaus“ oder „Die Vollmacht erlischt mit meinem Tod“ aufnehmen. Wenn Sie sich dafür entscheiden, dass die Vollmacht mit Ihrem Tod erlöschen soll, kann es vorkommen, dass die von ihnen bevollmächtigte Person bei Verwendung der Vollmacht zu Ihren Lebzeiten jedes Mal eine Lebensbescheinigung vorlegen muss. Wenn Sie sich dafür entscheiden, dass die Vollmacht über den Tod hinaus gilt, verpflichten die Erklärungen der bevollmächtigten Person die Erben hinsichtlich des Nachlasses. Die Erben können Rechenschaft von der bevollmächtigten Person verlangen und die Vollmacht widerrufen.

Gilt die Vollmacht über den Tod hinaus, können Sie in der Vollmacht bereits Wünsche mit Blick auf die Bestattung äußern. Die von Ihnen bevollmächtigte Person achtet dann auf deren Einhaltung durch die Totensorgeberechtigten. Alternativ kann die vollmachtgebende Person der vorsorgebevollmächtigten Person die Totensorge insgesamt übertragen. Unabhängig davon kann die vollmachtgebende Person Details zu ihrer Bestattung noch zu Lebzeiten selbst regeln, indem sie beispielsweise einen Bestattungsvorsorgevertrag mit einem Bestattungsunternehmen abschließt.

Mit einer Vollmacht bestimmen Sie Ihre gesetzliche Vertretung und deren Aufgabenbereich. Wenn Sie darüber hinaus konkrete Wünsche haben, wie sich die bevollmächtigte Person in bestimmten Situationen verhalten soll, können Sie dies in einer zusätzlichen Handlungsanweisung festlegen.

Zunächst sollte beachtet werden, dass die Vollmacht eine für Dritte bestimmte Erklärung ist. Sie bezeichnet die Person der rechtsgeschäftlichen Vertretung und beschreibt, was diese „im Außenverhältnis“ mit Rechtswirkung für Sie und gegen Sie tun kann. Deshalb sollten Anweisungen an die bevollmächtigte Person zum inhaltlichen Gebrauch der Vollmacht nicht in diese selbst aufgenommen werden.

Wünsche als Auftrag festhalten

Beispiel: Eine Vollmacht kann zum Abschluss eines Heimvertrages ermächtigen. Etwaige Wünsche, welches Heim vorrangig in Betracht kommt oder umgekehrt keinesfalls ausgewählt werden sollte, gehören nicht in diese Erklärung mit Außenwirkung. Dies kann vorweg mit der bevollmächtigten Person als „Auftrag“ vereinbart oder auch in einer schriftlichen Handlungsanweisung, etwa einem Brief, niedergelegt werden.

Dasselbe gilt z. B. für die Aufforderung, bestimmte Angehörige an Geburtstagen, Weihnachten usw. zu beschenken oder die bisherigen Spendengewohnheiten fortzuführen. All dies sollte nicht in den Text der Vollmacht, sondern in den Auftrag an die bevollmächtigte Person aufgenommen werden.

Welchen Inhalt der Auftrag im Einzelnen haben kann, hängt wesentlich von Ihren individuellen Wünschen und Bedürfnissen ab.

Die von Ihnen bevollmächtigte Person soll Ihre Angelegenheiten so erledigen, wie Sie es mit ihr abgesprochen haben. Dennoch kann es Situationen geben, in denen Ihre Vertretung überfordert und auf Unterstützung angewiesen ist. In einem solchen Fall sieht das Betreuungsrecht vor, dass sich Bevollmächtigte von den Betreuungsvereinen oder den örtlichen Betreuungsbehörden beraten lassen können.

Bei Zweifeln oder Unsicherheiten sollten Sie unbedingt anwaltlichen oder notariellen Rat suchen oder die Hilfe eines Betreuungsvereins in Anspruch nehmen. Betreuungsvereine beraten Sie in der Regel kostenfrei bei der Abfassung einer Vorsorgevollmacht.

Wenn eigenverantwortliches Handeln nicht mehr möglich ist und Sie keine private Vollmacht erteilt haben, wird in der Regel gerichtlich eine gesetzliche Vertretung („Betreuerin/Betreuer“) für Sie bestellt werden. Hierfür ist das Betreuungsgericht zuständig.

Wird dem Gericht z. B. durch Mitteilung von Angehörigen, Ärztinnen und Ärzten oder auch Behörden ein entsprechender Anlass bekannt, prüft es, ob eine Betreuung für Sie einzurichten ist und welchen Aufgabenbereich diese Person dann wahrnehmen soll. Hierzu müssen Sie in jedem Fall vom Gericht persönlich angehört werden. Außerdem ist in der Regel ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen. Auch die Betreuungsbehörde Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises wird um Äußerung gebeten. Wenn Sie Ihre Rechte nicht mehr selbst wahrnehmen können, kann das Gericht eine Verfahrenspflegschaft einrichten, z. B. eine Ihnen nahestehende Person, aber ausnahmsweise auch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt damit beauftragen.

Bestellt das Gericht eine Betreuerin oder einen Betreuer, wird diese Person Ihre gesetzliche Vertreterin oder Ihr gesetzlicher Vertreter in dem festgelegten Aufgabenbereich.

Von der Vollmacht zu unterscheiden ist eine Betreuungsverfügung. Diese berechtigt nicht zur Vertretung bei Rechtsgeschäften. In ihr werden vielmehr Wünsche festgelegt für den Fall, dass – weil keine Vollmacht erteilt wurde – eine Betreuerin oder ein Betreuer vom Betreuungsgericht bestellt werden muss. Die für die Betreuung vorgesehene Person erhält ihre Vertretungsmacht durch die gerichtliche Bestellung.

Man unterscheidet bei der Vollmacht zwischen einem Außenverhältnis und einem Innenverhältnis. Das Außenverhältnis besteht zwischen der bevollmächtigten und vollmachtgebenden Person einerseits sowie auf der anderen Seite zwischen der bevollmächtigten Person und Dritten, denen gegenüber Erklärungen abzugeben sind (z. B. Vertragspartner, Behörden, Ärztinnen und Ärzte usw.). Im Außenverhältnis interessiert für die Wirksamkeit der Erklärungen der bevollmächtigten Person nur der Inhalt der Vollmacht, nicht aber z. B. Absprachen zwischen der vollmachtgebenden und der bevollmächtigten Person zu deren Gebrauch. Diese betreffen vielmehr das Innenverhältnis zwischen den genannten Personen.

Dem Innenverhältnis liegt rechtlich ein Auftrag zur Geschäftsbesorgung, also ein – auch stillschweigend abschließbarer – Vertrag zugrunde. Aufgrund des bestehenden Auftragsverhältnisses zwischen der vollmachtgebenden und der bevollmächtigten Person kann die vollmachtgebende Person der bevollmächtigten Person z. B. auch Weisungen zum Gebrauch der Vollmacht erteilen. Dieses Auftragsverhältnis sollte zweckmäßigerweise schriftlich mit der bevollmächtigten Person vereinbart werden, vor allem, wenn es um Vermögensangelegenheiten geht. Auf diese Weise kann die vollmachtgebende Person zum einen die Rahmenbedingungen für die Vollmacht festlegen und zum anderen auch die Frage der Vergütung oder Auslagenersatz der bevollmächtigten Person klären.

Ausdrückliche Regelungen im Innenverhältnis vermeiden auch Streit über die Rechte der bevollmächtigten Person und dienen damit sowohl dem Schutz der vollmachtgebenden Person (oder deren Erben) als auch der bevollmächtigten Person. So lässt sich z. B. die – häufig streitige – Frage eindeutig regeln, ob die Vollmacht nur zur Verwaltung oder auch zur Veräußerung von Grundbesitz erteilt worden ist.

Piktogramm zu Außenverhältnis und Innenverhältnis
Foto: HMSI

Die Bundesnotarkammer führt bundesweit elektronisch das Zentrale Vorsorgeregister. In diesem Register werden auf Ihren Antrag alle Vorsorgeurkunden, zu denen Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügung und Patientenverfügungen gehören, registriert. Es ist sehr empfehlenswert, Ihre Vorsorgeurkunden dort registrieren zu lassen. Kommt es zu einem Betreuungsverfahren, wird das Betreuungsgericht beim Register anfragen, ob eine Vollmacht oder eine andere Regelung vorliegt. Auch Ärztinnen oder Ärzte können dort nachfragen, ob eine Vorsorgevollmacht vorliegt, soweit dies für die Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung erforderlich ist. Damit wird vermieden, dass eine Betreuung nur deshalb eingerichtet wird, weil das Betreuungsgericht oder behandelndes ärztliches Personal von einer Vollmacht nichts wusste. Das Gericht kann aufgrund der registrierten Daten beurteilen, ob eine für das Betreuungsverfahren relevante Vorsorgeurkunde vorhanden ist und kann dann mit der bevollmächtigten oder der von Ihnen als Betreuerin oder Betreuer gewünschten Person unmittelbar in Kontakt treten.

Keine inhaltliche Überprüfung

Mit der Eintragung ist keine eigenständige Vollmachtserteilung verbunden. Die Angaben zur Vollmacht werden nicht inhaltlich überprüft. Vor allem wird nicht überprüft, ob eine wirksame Vollmacht erteilt wurde.

Um dem Betreuungsgericht den Kontakt mit der bevollmächtigten Person zu ermöglichen, sollten Sie auf jeden Fall auch deren Daten registrieren lassen. Es empfiehlt sich, die Einzelheiten zuvor mit der bevollmächtigten Person zu besprechen, insbesondere zu klären, ob sie mit der Registrierung einverstanden ist.

Die Registereintragung kann unmittelbar von der vollmachtgebenden Person selbst beantragt werden. Der Antrag kann aber auch über eine Rechtsanwaltskanzlei oder eine Notarin bzw. einen Notar gestellt werden, die oder der bei der Erstellung der Vollmacht mitgewirkt hat. Zum Teil sind auch die Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden bei der Antragstellung behilflich.

Online-Eintrag möglich

Wollen Sie die Eintragung selbst veranlassen, können Sie dies online über das Internet unter www.vorsorgeregister.de tun. Das hat den Vorteil, dass die von Ihnen eingegebenen Daten automatisiert und somit wesentlich schneller weiterverarbeitet werden können. Der Antrag über das Internet ist zudem kostengünstiger als ein postalischer Antrag. Außerdem entfällt eine nicht immer auszuschließende Fehlerquelle bei der Erfassung schriftlicher Anträge.

Für die postalische Antragstellung können die im Bereich „Beratung“ hinterlegten Formulare (Datenformular für Privatpersonen „P“ und Zusatzblatt Bevollmächtigte / Betreuer „PZ“) verwendet werden. Die ausgefüllten Formulare senden Sie bitte an die:

Bundesnotarkammer
Zentrales Vorsorgeregister
Postfach 08 01 51
10001 Berlin

Registrierungsgebühren

Für die Registrierung Ihrer Vollmacht oder Ihrer Betreuungsverfügung fallen einmalig aufwandsbezogene Gebühren an, wobei in der Grundgebühr die Eintragung der ersten bevollmächtigten Person enthalten ist. Folgende Gebühren werden von der Bundesnotarkammer für einen von Ihnen selbst gestellten Antrag erhoben:

  • Der Antrag auf Eintragung, Änderung, Ergänzung oder Löschung eines Eintrags wird online über www.vorsorgeregister.de gestellt: 20,50 € per Lastschrifteinzug, 23,00 € per Rechnung.
  • Der Antrag auf Eintragung, Änderung, Ergänzung oder Löschung eines Eintrags wird schriftlich gestellt: 23,50 € per Lastschrifteinzug, 26,00 € per Überweisung.
  • Erhöhungsgebühr für jede weitere bevollmächtigte Person bei einem online gestellten Antrag über www.vorsorgeregister.de : 3,50 €.
  • Erhöhungsgebühr für jede weitere bevollmächtigte Person bei schriftlichem Antrag: 4,00 €.

Beispiel:

Sie haben eine Person bevollmächtigt; stellen Sie Ihren Antrag online über www.vorsorgeregister.de und erklären sich mit dem Lastschrifteinzug einverstanden, so fallen Gebühren in Höhe von 20,50 € an. Für einen entsprechenden schriftlichen Antrag würden Ihnen Gebühren in Höhe von 23,50 € in Rechnung gestellt.

Bei einer Antragstellung über institutionelle Nutzer des Vorsorgeregisters, insb. Notarinnen und Notare, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, z. T. auch Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden, können sich die Gebühren nochmals ermäßigen.

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